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Freiwillige Versicherung bei Freistellung?

von Frage24.08.2008 | 19:26
1153 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf eine unwiderrufliche Freistellung einigen (z.B. wg. Sabbatical oder wg. Pflege von Angehörigen im Ausland), kann sich der Arbeitnehmer während der Freistellungszeit freiwillig versichern, um die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten? Beispiel: versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente (fünf Jahre Wartezeit + drei Jahre mit Pflichbeiträgen in den letzten fünf Jahren) sind erfüllt. Der Arbeitnehmer wird in Abständen zweimal freigestellt (bilaterale, unwiderrufliche Freistellungen), insgesamt aber für mehr als 24 Monate; kann sich der Arbeitnehmer freiwillig versichern, um die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, bevor die zweite der oben aufgeführten Voraussetzungen (3/5 Jahre usw.) aufgehoben wird? Schließlich besteht keine Pflichtversicherung während der Freistellung, weil das Beschäftigungsverhältnis ruht, oder? Bei Wiederaufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung würde die freiwillige Versicherung enden. Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus!

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Bera-tungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln. Dort kann man Sie ge-nauer informieren und notwendige Anträge mit Ihnen gemeinsam verfassen.

Schade hat die Situation grundsätzlich schon erklärt... für deutsche Staatsangehörige. Welche Staats-angehörigkeit haben Sie? In welchem Ausland möchten Sie die Zeit verbringen? Werden Sie dort mit Wohnsitz gemeldet sein?

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Unabhängig von der Grundlage der freiwilligen Versicherung bringt diese Ihnen nur dann den ge-wünschten EM-Schutz, wenn Sie vor 1984 in der EU/EWR inklusive Schweiz fünf Jahre Beiträge ein-gezahlt haben und seither einen lückenlosen Versicherungsverlauf mit anrechenbaren Zeiten vorwei-sen können. Ohne diese Anspruchsvoraussetzungen entfällt der Anspruch grundsätzlich zwei Jahre nach Ausscheiden aus der Rentenversicherungspflicht.

Sicher könnten Sie freiwillige Beiträge weiterzahlen, zum Beispiel im Hinblick auf die Rentenhöhe (eher eingeschränkt) oder die Erfüllung von Wartezeiten für die Altersrente (hängt vom Einzelfall ab).

Vielleicht kennt aber auch die INPS in Italien Gestaltungsräume, die im Rahmen der EU-Abkommen zur sozialen Sicherheit eine Rolle spielen können.

Bezüglich der Möglichkeiten einer Krankenversicherung können Sie sich unter www.dvka.de informie-ren.

3 Antworten

Schadeam 24.08.2008 | 19:32
sofern Sie bereits am 31.12.1983 mindestens 60 Beitragsmonate haben und seither keine "Lücken" bestehen, sollte da nichts schiefgehen. Sonst nützen die freiwilligen Beiträge nichts für den EM Schutz. Um alle Zweifel auszuschalten empfehle ich ein Beratungsgespräch bei der nächstgelegenen Außenstelle der DRV.
Frageam 26.08.2008 | 08:28
Besten Dank für die Antworten. Also, zum 31.12.1983 hatte ich keine 60 Beitragsmonate. Hilft dann die freiwillige Versicherung zur Erhaltung der EM-Ansprüche nur dann weiter, wenn man sich selbständig macht, arbeitslos ohne Leistungsbezug ist oder ins Ausland zieht (mit Wohnsitzverlegung)? Meine Staatsangehörigkeit ist italienisch; die Zeit würde ich in Italien verbringen - vsl. ohne Wohnsitzanmeldung, denn der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen würde hier bleiben. In der Publikation "Arbeit im Ausland" steht: "Unter Umständen kann eine solche Rente auch nur dann gezahlt werden, wenn der Rentenanspruch schon während Ihres Aufenthalts in Deutschland bestanden hat." Unter welchen Umständen??? Bevor es so weit kommt, werde ich auf jeden Fall ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen; ich wollte mich nur grundsätzlich informieren.
Frageam 26.08.2008 | 11:51
Besten Dank für die Antworten. Also, zum 31.12.1983 hatte ich keine 60 Beitragsmonate. Hilft dann die freiwillige Versicherung zur Erhaltung der EM-Ansprüche nur dann weiter, wenn man sich selbständig macht, arbeitslos ohne Leistungsbezug ist oder ins Ausland zieht (mit Wohnsitzverlegung)? Meine Staatsangehörigkeit ist italienisch; die Zeit würde ich in Italien verbringen - vsl. ohne Wohnsitzanmeldung, denn der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen würde hier bleiben. In der Publikation "Arbeit im Ausland" steht: "Unter Umständen kann eine solche Rente auch nur dann gezahlt werden, wenn der Rentenanspruch schon während Ihres Aufenthalts in Deutschland bestanden hat." Unter welchen Umständen??? Bevor es so weit kommt, werde ich auf jeden Fall ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen; ich wollte mich nur grundsätzlich informieren.
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