Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Lektor,
zu a) Europäische Staatsbürger und Bürger der Schweiz und des EWR sind bei weltweitem Wohnsitz zur freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt, wenn sie mindestens einen deutschen Vorbeitrag haben. Eine Beitragserstattung ist in diesem Fall nicht möglich.
zu b) Mit Pakistan besteht kein Abkommen, daher ist keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in Deutschland gegeben. Eine Beitragserstattung ist möglich.
zu c) Ein Inder, der in einem Drittstaat (nicht Vertragsstaat und außerhalb der EU) wohnt, ist zur freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt, wenn er mindestens 60 Beiträge in der deutschen Rentenversicherung hat. Eine Beitragserstattung ist in diesem Fall nicht möglich.
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