Hallo Theus,
der bei Ihnen beschäftigte Flüchtling kann unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit für die nicht bereits mit Pflichtbeiträgen belegten Zeiten freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, in denen er sich in Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat.
Allerdings können freiwillige Beiträge immer nur bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Daher ist eine Zahlung grundsätzlich nur noch für Zeiten ab dem 1. Januar 2018 möglich. Eine Zahlung für zurückliegende Zeiten käme gegebenenfalls nur dann in Betracht, wenn während der Zahlungsfrist für den Flüchtling ein Verfahren in der Rentenversicherung gelaufen wäre. Dafür ergeben sich aus Ihrer Anfrage aber keine Anhaltspunkte.