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Experten-Antwort

freiwilligen Beiträge für Hochschulzeit

von Anja22.06.2021 | 23:55
227 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten, Ich habe von 2016-2019 an der Fachhochschule studiert und mit dem Abschluss Master absolviert. Seit 2019 bin ich bei einer Firma angestellt. Letzte Woche habe ich Versicherungskonto überprüft und festgestellt, dass die Studienzeit im meine Versicherungsverlauf nicht enthalten ist. Dazu habe ich zwei Fragen: - Wie kann meine Studienzeit nachweisen und bei der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigen? V0510 ist korrekt? - Kann ich freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung für die Studienzeit (2.5 Jahre) jetzt nachzahlen? Ist das korrekt Formular -V0080? Vielen Dank! Anja

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anja,

die Zeiten können Sie sich mit dem Vordruck V0510 von der Ausbildungsstätte bescheinigen lassen. Zeiten des Besuchs einer Fachhochschule nach dem vollendeten 17. Lebensjahr können als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Eine Nachzahlung für diese Zeit ist nicht möglich.

Eine Nachzahlung können Sie z.B. für Zeiten der schulischen Ausbildung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr beantragen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

Modi1969am 23.06.2021 | 06:28
Hallo, Ihre Studienzeit ist als Anrechnungszeit im Rentenkonto zu speichern -hierzu "dient" der V 0510. Nach Par. 207 SGB VI können Sie Zeiten NICHT ANRECHENBARER Schul-und und Studienzeiten zurückkaufen. Insgesamt sind nach heutiger Rechtslage 8 Jahre mit Schul-und Studienzeiten (Schule, Fachschule, FH-und Hochschulstudium) ab Vollendung des 17. Lebensjahres anrechenbar. Rückkaufbar ist die Schulzeit von 16 bis 17 und die Zeit, die über die 8 anrechenbaren Jahre nach 17 (im Verlauf steht dann "Höchstdauer überschritten" oder "Zeit nach Abschluss", sofern noch über Prüfungsdatum bis Semesterende immatrikuliert) hinausgeht. Wenn die Studienzeit 2016 bis 2019 noch als Anrechnungszeit angerechnet werden kann, ist die Nachzahlung für diese Zeit ausgeschlossen. Nach Abschluss der Kontenklärung sehen Sie, was anrechenbar und somit nicht rückkaufbar ist. WENN Sie nachzahlen möchten, müssen Sie an die Ausschlussfrist (Antrag VOR Vollendung des 45. Lebensjahres) denken. Die Beratungsstellen der DRV helfen Ihnen, wenn Sie Fragen hierzu haben...
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