Ob und zu welchem Zeitpunkt Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, kann Ihnen nur Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger beantworten. Lassen Sie sich individuell beraten. Vorab: Freiwillige Beiträge werden bei der Wartezeit von 45 Jahren dann berücksichtigt, wenn insgesamt mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn können aber nicht berücksichtigt werden, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.