Guten Morgen Sebastian!
Aus Ihrer Frage ergibt sich, dass Sie keine Beiträge für eine „Freiwillige Versicherung“ zahlen möchten, sondern „Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung“.
Um diese Beiträge einzahlen zu können, benötigen Sie eine besondere Rentenauskunft, aus der sich u.a. die Höhe des maximalen Ausgleichsbetrages ergibt und wie die Zahlungen korrekt zugeordnet werden können.
Es gibt im Übrigen kein generelles Recht auf Zahlung dieser Beiträge. Voraussetzung ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Einzahlung bereits die Wartezeit für eine geminderte, vorgezogene Altersrente erfüllen. Das dürften in der Regel 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten sein.
Nach Ihren Angaben erfüllen Sie diese Voraussetzung und benötigen daher lediglich noch die o.g. Rentenauskunft. Diese beantragen Sie in den Auskunfts- und Beratungsstellen oder über die Online-Dienste unter www.deutsche-rentenversicherung.de >> Antrag stellen >> Versicherung >> Ausgleich einer Rentenminderung.
Tipp: Beantragen Sie die Auskunft für die Altersrente für langjährig Versicherte. Hier ist zwar der Abschlag höher, Sie können dafür aber höhere Beträge einzahlen. Welche Rente Sie schließlich beantragen und ab wann Sie tatsächlich in Rente gehen möchten, ist bei der Ausgleichszahlung nicht von Belang.
Zur Frage, ob das noch in diesem Jahr bearbeitet werden würde, verweise ich zunächst auf diesen Artikel auf http://www.Ihre-Vorsorge.de:
https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/rente-warum-sich-extra-beitraege-2022-besonders-lohnen.html?cid=ivnewsl
Daraus könnte sich ergeben, dass Sie ohnehin lieber im Jahr 2022 mit der Zahlung beginnen möchten.
Erteilt Ihnen die Sachbearbeitung noch in diesem Jahr die Rentenauskunft, so beinhaltet diese Berechnungsdaten für die Höhe der Ausgleichszahlung mit dem Umrechnungsfaktor für das Jahr 2021.
Der Umrechnungsfaktor für das Jahr 2022 wird um 6,4% niedriger und somit für Sie vermutlich rentabler sein, als der aktuell gültige.
Lassen Sie sich zu diesem Themenkomplex am Besten in einer unserer Beratungsstellen informieren.
Noch ein Hinweis: Sofern Sie die Einzahlung des Ausgleichsbetrages im Jahr 2022 vornehmen, entfällt die Möglichkeit der Berücksichtigung bei der Einkommensteuer für das Jahr 2021. Auskünfte zu diesem Themenkomplex können wir leider nicht erteilen.
Eine Übersicht zu den Möglichkeiten einer Steuerersparnis erhalten Sie in folgendem Bericht:
https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/rente-mit-63-wie-sie-rentenabschlaege-langfristig-ausgleichen-koennen.html
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung