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Experten-Antwort

Frist für Nachzahlung gemäß Rentenbescheid?

von Michael Müller20.03.2019 | 10:29
1077 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Team, meine Frau hat Ende letzten Jahres einen positiven Bescheid zu ihrer Erwerbsminderungsrente bekommen. Darin steht auch, dass ihr eine Nachzahlung aufgrund des rückdatierten Eintritts in die ER zusteht. Auszahlung erst nach Abgeltung möglicher Rechte Dritter (Agentur für Arbeit, Krankenkasse...). So weit so schön und auch klar. Die Rechte Dritter wurden relativ schnell abgegolten aber auf die Rückzahlung durch die Rentenkasse warten wir nun schon mehr als 3 Monate. Anrufe bei der Rentenversicherung dazu werden leider nur ausweichend und mit so gut wie keinem Informationsgehalt beantwortet. In einschlägigen Foren ist zu lesen, dass die Nachzahlung nach Abklärung Rechte Dritter normalerweise innerhalb weniger Wochen oder sogar Tagen angewiesen wird. Deshalb meine Frage: gibt es eine Frist, innerhalb dieser eine Nachzahlung erfolgen muss? Gibt es eine Auskunftspflicht, warum sich der Prozess bisher so verzögert hat oder weiter verzögern wird und wann mit einer Anweisung des Betrages zu rechnen ist? Vielen Dank schon mal im voraus und viele Grüße M.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 20.03.2019 | 15:27

Irgendwas passt hier nicht zum normalen Ablauf bei der DRV. Normalerweise erhalten die Rentenberechtigte eine Mitteilung über die Abrechnung der einbehaltenen Nachzahlung.

Hieraus ist dann ersichtlich, welche Beträge die Krankenkasse und die AfA bekommen haben und was mit einem evtl. verbleibenden Restbetrag geschieht.

Insoweit zahlt die DRV normalerweise nicht einfach Geld aus, ohne die Rentenberechtigte darüber schriftlich zu informieren.

Fragen Sie bitte dies bezüglich schriftlich nach!

Experten-Antwortam 20.03.2019 | 13:34

Normalerweise ist aus der erhaltenen Mitteilung ersichtlich, wer wieviel von der einbehaltenen Nachzahlung erhält. Der restliche Betrag wird in der Regel zeitgleich an den Rentenberechtigten ausgezahlt.

Warum es bei Ihrem Verfahren anders läuft, können wir hier leider nicht feststellen.

Anstatt aber mit Klage zu drohen, würde ich erstmals die Angelegenheit "auf normalem Weg" schriftlich klären und nach Hinderungsgründen fragen. Dann haben Sie wenigstens mal eine schriftliche Antwort auf der Hand und können dann überlegen, ob und wie Sie weiter vorgehen wollen.

6 Antworten

Rentenschmiedam 20.03.2019 | 12:49
Hallo, dem Post entnehme ich, dass die Rentennachzahlung bereits abgerechnet worden ist? Es sollte Ihnen dann eine Mitteilung vorliegen aus der hervorgeht wer wieviel aus der Nachzahlung bekommen hat und was u.U. noch für Ihre Frau übrig geblieben ist. Wird dieser Eigenanteil des Versicherten einbehalten kann es einige mögliche Gründe geben, Privatinsolvenz, Verrechnungsersuchen oder Pfändungen sind die gängigsten. Darüber können wir hier natürlich nur spekulieren. Ich würde ggfls. schriftlich per Einschreiben eine entsprechende Sachstandsanfrage an den RV-Träger richten und darin schon ankündigen, dass Sie im Falle einer ausbleibenenden Antwort in angemessener Frist (4 Wochen) sich das Recht vorbehalten eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht zu erheben. Mit besten Grüßen
Rentenschmiedam 20.03.2019 | 13:11
Hallo, stimmt das ist schon die grobe Kelle aber das heißt ja nicht, dass der Versicherte sie auch tatsächlich einlegen muss. Das Androhen der Klage macht aber deutlich, dass er nicht fadenscheinig abgewimmelt werden will, und ein Recht auf eine fundierte Auskunft warum die Restnachzahlung noch nicht angekommen ist hat die Versicherte durchaus. Mit besten Grüßen
Michael Mülleram 20.03.2019 | 14:20
Vielen Dank für die Antworten. Das Dritte Ansprüche geltend gemacht haben und diese auch schon abgerechnet haben, wissen wir lediglich aus Informationen der Krankenkasse und der AfA. Von der Rentenversicherung kam, seit dem Bescheid im Dezember, nichts mehr. Ich befürchte, eine schriftliche Anfrage wird (auch gemäß der in den letzten 2 Jahren gemachten Erfahrungen) genauso nichtssagend beantwortet werden wie die bisherigen mündlichen Anfragen bei den Sachbearbeitern am Telefon. Versuchen kann man es natürlich mal.... Ich entnehme aber der letzten Antwort, dass es offenbar keine Frist gibt, innerhalb derer die Rücküberweisung des Restbetrags seitens der DRV getätigt werden muss? Viele Grüße M.
Michael Mülleram 20.03.2019 | 15:50
Das werden wir dann mal zeitnah machen. Vielen Dank für die schnelle und unbürokratische Hilfe. Viele Grüße M.
Dudenhofam 21.03.2019 | 11:35
Ist die Rente wirklich höher als Arbeitslosen-und Krankengeld?
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