Hallo brockmüller,
zunächst erst mal gibt es keine konkreten Fristen, innerhalb derer ein Widerspruchsverfahren abgeschlossen sein muss. Zwar gibt es prinzipiell die Möglichkeit eine sog. Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einzulegen – hierzu ist es jedoch erforderlich, dass der „Verwaltungsakt ohne zureichenden Grund in unangemessener Frist sachlich nicht beschieden“ worden ist (§ 88 SGG). In Widerspruchsverfahren gilt als angemessene Frist ein Zeitraum von mind. 3 Monaten.
Der Sozialleistungsträger muss allerdings vor Erteilung eines Widerspruchsbescheides sämtliche die Entscheidung beeinflussende Faktoren abklären (= zureichender Grund). Hierzu gehört in Ihrem Fall natürlich auch die Frage, ob durch eine (offenbar von Ihnen beantragte) Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit verbessert oder wieder hergestellt werden kann. Insoweit gehe auch ich davon aus, dass Ihr Rentenversicherungsträger vor abschließender Entscheidung über den Widerspruch ggf. (also für den Fall der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme) den entsprechenden Entlassungsbericht abwarten wird.