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Experten-Antwort

Fristen

von Herrmann06.04.2011 | 12:13
1595 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, Mai 2010 erhielt ich meinen Rentenbescheid. Damals stellte ich fest, das alle Belege zwar berücksichtigt wurden. Heute jedoch stellte ich fest das bei einem der Belege eine falscher Betrag übertragen wurde. Der Betrag wurde mir ca. € 200 zu meinen Ungunsten bewertet und hat natürlich Einfluss auf den Rentenbeiwert. Der Beleg liegt mir noch vor. Kann ich hier nachträglich Einspruch erheben im Hinblick §44SGB X. Zweite allgemeine Frage: Es wurde von mir die Einspruchfrist zum Sozialgericht versäumt. Besteht hier noch eine zweite Frist? Vielen Dank für die Antworten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.04.2011 | 12:43

Ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X kann jederzeit - also auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist - gestellt werden. Gelangt daraufhin der RV-Träger zu der Erkenntnis, dass die Rente zu niedrig bewilligt wurde, erlässt er einen neuen Bescheid über eine höhere Rente. Gegebenenfalls kommt es auch zu einer Nachzahlung.

1 Antworten

Max am 06.04.2011 | 16:27
Auch wenn 200 € zusätzlich berücksichtigt werden, wird sich dies auf die Rentenhöhe nur minimal auswirken und eine mögliche Nachzahlung wird evtl. wegen Geringfügigkeit überhaupt nicht ausgezahlt. Durch 200 € mehr steigert sich Ihre monatliche Rente nur um ca. 0,18 €! Sie sollten sich also keine zu großen Hoffnungen machen.
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