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Experten-Antwort

Fristenbearbeitung auch für DRV

von Biggi13.07.2012 | 19:00
2080 Ansichten
6 Antworten

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Guten Tag! Ich habe heute eine Ablehnung zu meinem Rentenantrag erhaltenDie Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen.Alles klar!!! Hat auch die DRV eine Frist in der ein Widerspruch bearbeitet werden muss. Danke für Eure Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Biggi,

durch § 88 Abs. 2 SGG wird eine Frist von 3 Monaten gesetzt.

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5 Antworten

Emser Jungeam 13.07.2012 | 20:59
Nein.
Wessiam 13.07.2012 | 22:16
Wenn das zu knapp für Sie ist, reichen Sie erst mal Widerspruch ein (zurücknehmen könnten Sie ihn jederzeit) und schreiben dazu, dass Sie die ausführliche Begründung nachreichen. Sollte dann zwar auch sobald wie möglich sein, aber die Frist ist mit dem ersten Schreiben auf jeden Fall gewahrt.
-/-am 13.07.2012 | 23:20
Frist beträgt 1 Monat und keine vier Wochen.
arniam 14.07.2012 | 06:33
Selbstverständlich gibt es eine Frist nach SG 88 die besagt das innerhalb von 3 Monaten der Widerspruch bearbeitet werden sollte. Ab diesem zeitraum kann man dann beim SG eine sogenannte Untätigkeitsklage einreichen, aber dabei sollte man abwägen und vorher beim Sachbearbeiter eine Sachstandsanfrage stellen. Oftmals braucht die RV eben länger um den Widerspruch zu klären (Gutachten usw.)
Claire Grubeam 14.07.2012 | 15:22
§ 84 Sozialgerichtsgesetz (1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend. § 88 Sozialgerichtsgesetz (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
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