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Früherer Rentenbeginn aus steuerlichen Gründen

von Greenhorn17.08.2018 | 13:08
709 Ansichten
20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo zusammen! Meine Frau kann ab 01.01.2019 ihre Altersrente abschlagsfrei erhalten. Nun liegt es doch eigentlich nahe, den Rentenbeginn auf den 01.12.2018 vorzuziehen, um den Besteuerungsanteil von 78 % bei Beginn in 2019 auf "nur" 76 % bei Beginn in 2018 zu drücken. Habs's mal durchgerechnet, bei einer monatlichen Rente von ca. 600 Euro müsste der Abschlag (0,3 % je Monat) 21,60 Euro pro Jahr ausmachen, was sich allerdings erst nach knapp 28 Jahren Rentenbezug negativ auswirken würde. Stimmen meine Überlegungen bezüglich der Rente, oder habe ich irgendwo einen Denkfehler? Würde sich meine Frau durch den früheren Rentenbeginn ggf. irgendwelche zusätzlichen Nachteile einhandeln? Ich weiß, eine Rentenberatungsstelle könnte mir diese Frage schnell und kompetent beantworten, aber wer will, darf mir auch hier schreiben ;-) Vielen Dank!

20 Antworten

Greenhornam 17.08.2018 | 13:21
Das würde stimmen, wenn meine Frau alleine nur 600 Euro Rente hätte (Existenzminimum, Grundsicherung ...) Aber zum Glück bekomme ich ja auch noch etwas, und da fallen dann schon die 76 % bzw. 78 % an.
santanderam 17.08.2018 | 13:17
Ich denke mal dass bei 600 Euro Rente gar keine Steuern anfallen.
Lohnam 17.08.2018 | 13:53
Hallo Greenhorn, was genau bekommen Sie etwas? Gehalt, Rente ? Sie wollen bzw. Ihre Frau wollen wirklich auf 21,60 Rente verzichten, nur damit die Rente anstatt 78% zu 76% versteuert wird. Ihr Finanzamt, Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein kann da behilflich sein. Gruß
Greenhornam 17.08.2018 | 14:01
Ich beziehe Pension. Die steuerrechtliche Seite selbst habe ich bewusst nicht angesprochen, da sie, wie aus Ihrer Antwort ja auch hervorgeht, eigentlich nicht in dieses Forum gehört. Meine Überlegung: Meine Frau hat einen Monat früher 598,20 Euro Rente. Dieser Vorteil ist erst nach knapp 28 Jahren Rentenbezug mit Abschlag aufgezehrt. Damit wäre jeder Euro Steuerersparnis bis zu diesem Zeitpunkt ein Gewinn. Nur - never change a running system - gibt es Risiken und Nebenwirkungen bezüglich der Rente?
KSCam 17.08.2018 | 16:12
Von welcher Rentenart reden wir? Wann ist sie geboren? stimmen die Recherchen? Arbeitet Ihre Frau noch? Wäre das Flexigesetz zu beachten? Fragen über Fragen, die wir hier offen lassen müssen. Ich würde zur Beratungsstelle der DRV gehen
Klugpuperam 17.08.2018 | 16:34
Wenn es wirklich so ist, dass bei Rentenbeginn 12/2018 0,3% Abschlag sind und bei Rentenbeginn 01/2019 keine Abschläge, dann ist es naheliegend, den Rentenbeginn ins Jahr 2018 zu legen. Aber die Variante nur Teilrente in 2018 hätte die gleichen steuerlichen Auswirkungen und die Abschläge würden sich nur auf den tatsächlich ausgezahlen Teil der Rente erstrecken. Also möglich ist so Vieles.
W*lfgangam 17.08.2018 | 19:38
Hallo Greenhorn, wenn der 01.01.2019 tatsächlich erst der früheste Rentenbeginn der abschlagsfreien 'Altersrente für besonders langjährig' Versicherte (45 Jahre) sein sollte, wäre Sie bei einem Rentenbeginn davor/01.12.2018, nur mit einer 'Altersrente für langjährig Versicherte' bedient mit wesentlichem höherem Abschlag als die 0,3 % ...Jahrgang 1955? Ihre Rechnung geht nur auf, wenn der 01.01.2019 der Beginn der Regelaltersrente ist. Vielleicht doch besser, dass die örtliche Beratungsstelle Ihnen den wahren Inhalt der letzten Rentenauskunft vorliest - und dabei alle hier nicht mitgeteilten Konstellationsmöglichkeiten (ggf. sogar noch laufende Beschäftigung/Flexirente ...oder keine bis zum 01.01.2019 adäquaten Einkünfte) berücksichtigt ...außer der steuerlichen Komponente natürlich ;-) Sollte sie bereits seit längerer Zeit ohne Einkommen sein, wäre die Aktion 'dann endlich gibt es die Rente ohne Abschläge' äußerst fragwürdig ./. eine schon längst laufende Rente mit welchem Abschlag auch immer, einzuschätzen! Gruß w. PS: Ihre Datenlage ist - wie immer bei solchen Fragen - zu dünn, ein Berater erkennt die Situation sehr schnell und bietet Ihnen diverse Handlungsstränge an :-)
Marcoam 18.08.2018 | 12:19
Was haben Ihre Einnahmen mit der Steuerpflichtigkeit Ihrer Frau zu tun? Bei ihrer Rente würde ich keinr Abschläge in Kauf nehmen, die Steuerpflichtigkeit beginnt erst bei übet 9.000 € im Jahr. Und Ihr Verdienst Rente was auch immer ist da völlig irrelevant, weil man auch als Ehepaar einfach getrennte Veranlagung machen kann und dann zahlt jeder für sich seine Steuern bei 600 € Rente 0 Euro sofern nicht Steuerklasse 5.
Grennhornam 18.08.2018 | 13:25
Zitat von Marco anzeigen
Was haben Ihre Einnahmen mit der Steuerpflichtigkeit Ihrer Frau zu tun? Bei ihrer Rente würde ich keinr Abschläge in Kauf nehmen, die Steuerpflichtigkeit beginnt erst bei übet 9.000 € im Jahr. Und Ihr Verdienst Rente was auch immer ist da völlig irrelevant, weil man auch als Ehepaar einfach getrennte Veranlagung machen kann und dann zahlt jeder für sich seine Steuern bei 600 € Rente 0 Euro sofern nicht Steuerklasse 5.
Ich kann natürlich die Steuerpflicht meiner Frau durch eine getrennte Veranlagung vermeiden. Allerdings werden meine Einkünfte dann nach dem Grundtarif versteuert, und das zieht eine erheblich höhere Steuerbelastung nach sich als beim Splittingtarif bei der Zusammenveranlagung.
Steueram 18.08.2018 | 13:31
Zitat von Marco anzeigen
Das würde stimmen, wenn meine Frau alleine nur 600 Euro Rente hätte (Existenzminimum, Grundsicherung ...) Aber zum Glück bekomme ich ja auch noch etwas, und da fallen dann schon die 76 % bzw. 78 % an.
Was haben Ihre Einnahmen mit der Steuerpflichtigkeit Ihrer Frau zu tun? Bei ihrer Rente würde ich keinr Abschläge in Kauf nehmen, die Steuerpflichtigkeit beginnt erst bei übet 9.000 € im Jahr. Und Ihr Verdienst Rente was auch immer ist da völlig irrelevant, weil man auch als Ehepaar einfach getrennte Veranlagung machen kann und dann zahlt jeder für sich seine Steuern bei 600 € Rente 0 Euro sofern nicht Steuerklasse 5.
Vorsicht vor geballter Steuerkompetenz und entsprechenden Ratschlägen in diesem Forum. In einem Rentenforum haben Sie es nun mal häufig mit Leuten zu tun, die von Rente viel und von Steuern wenig bis gar nichts wissen, trotzdem aufgrund der Anonymität aber meinen Ihren steuerlichen „Senf“ hinzugeben zu müssen. Ein Steuerforum ist da schon die bessere Adresse. https://forum.steuerberaten.de/
Greenhornam 18.08.2018 | 13:52
An die Einzelveranlagung habe ich auch schon gedacht. Hab es allerdings gerade nochmal durchgerechnet. Selbst wenn ich alle steuerentlastenden Elemente (Sonderausgaben, AGB ...) "zu mir" hole, was ja aber keineswegs sachgerecht ist, wird die Einzelveranlagung deutlich teurer als die Zusammenveranlagung mit der Rentenversteuerung. Ist halt so.
Marcoam 18.08.2018 | 13:40
Puh zum Glück habe ich an der Uni Potsdam Steuerrecht studiert. Mein Beitrag hat 3 Aussagen. 1. Der Grundfreibetrag unter dem grundsätzlich NIEMAND in Deutschland Steuern zahlt liegt 2018 bei 9.000 €. Kann jeder selbst nachprüfen. Selbst wenn 600 € steuerpflichtig währen, kommt sie nur auf 7.200 € Brutto. 2. Das Ehegattensplitting ist freiwillig und kein Zwang und kann jeder jedes Jahr neu entscheiden. Kann auch jeder selbst nachprüfen ob man getrennt veranlagt werden kann oder nicht. Es gibt keinen Veranlagungszwang in Deutschland der einem das votschreiben könnte. 3. Aussage 1. gilt nicht bei Steuerklasse 5.
Falkoam 18.08.2018 | 14:04
Zitat von Marco anzeigen
Ja und? Viele Leute haben eine Fahrschule besucht und die Führerscheinprüfung bestanden aber trotzdem fragt man sich, wie die das geschafft haben... Wenn Sie tatsächlich so eine große Leuchte im Steuerecht wären, würden Sie wissen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der spärlichen Angaben überhaupt keine seriöse Beratung möglich ist. Ein seriöser Steuerberater würde sich erst einmal einen umfassenden Überblick verschaffen, bevor er kluge Tipps erteilt. (PS.: Haben Sie nicht erst küzlich erwähnt, dass Sie Jura studiert hätten? Was denn noch alles?)
Meine Meinungam 18.08.2018 | 14:27
Hallo Es ist schon so wie Greenhorn meint. Es ist doch so bei getrennter Veranlagung das die Ehefrau ihren Freibetrag bei 76% zu versteuern nur bis etwa 5500 ausnutzt. Der Rest bis 9000 etwa 3500 wären als Freibetrag verloren wenn nicht im Splittingtarif versteuert wird.
Greenhornam 18.08.2018 | 15:10
M. E. sollten wir den steuerrechtlichen Aspekt und auch die Kompetenz von Antwortgebern hier nicht weiter diskutieren. Ich bin in jedem Fall für jede Antwort dankbar. Das Ganze ist ja unverbindlich und ich weiß dass ich immer noch auf eigene Verantwortung entscheide. Was den rentenrechtlichen Aspekt betrifft: Meine Frau wird am 31.12.2018 65 Jahre und 7 Monate alt sein. Ab 01.01.2019 gibt's dann die abschlagsfreie Regelaltersrente. Darüber hinaus ist meine Frau nicht berufstätig und war dies auch über lange Zeiträume nicht. Damit dürfte sich die Fallgestaltung recht einfach darstellen. Mir kam es mit meiner Frage darauf an: Gibt es Fallstricke zu vermeiden, an die man normalerweise nicht denkt, wenn sie einen Monat früher in Rente geht? Vielleicht in ganz anderen Rechtsgebieten? Die in einem anderen Beitrag angesprochene Beihilfekürzung bei zu hohem Krankenkassenzuschuss ist ein solches Beispiel. Ein Hinweis auf so etwas ist in jedem Fall sehr hilfreich.
RVWinnerLehrlingRechenknechtam 18.08.2018 | 16:20
Zitat von Greenhorn anzeigen
Unter der Annahme, dass die Wartezeit von 420 KM erfüllt ist und dass keine Schwerbehinderung vorliegt (sowie die Wartezeit von 45 Jahren auch nicht erfüllt werden kann), gibt es im Prinzip nur den einen guten Rat: Rentenantrag mit Rentenbeginn (rückwirkend mit Dispositionsrecht zum) JUNI 2018 noch in DIESEM MONAT rechtswirksam beantragen! Zur Erklärung: Es gäbe dann zwar lebenslang ca. 12 Euro Abzug, dafür aber für die 7 Monate in 2018 bereits 1x 570Euro + 6x 588Euro = 4098 Euro ausgezahlt. Diese knapp 4100 Euro wiederum in Relation gesetzt mit den 12,20Euro Abzug, braucht es 336 Monate oder 28 Jahre Rentenbezug, ehe es zu einem Nachteil werden würde. Das Lebensalter ist dann ÜBER 95 JAHRE. Weitere Vorteile: Besteuerunganteil mit Rentenbeginn in 2018 nd 76% sicher besser als mit Rentenbeginn 2019 und 78% (Auswirkung ist sicher positiv, ob minimal oder spürbar hängt von den sonstigen Einnahmen ab und im Einzelfall zu beurteilen) Ferner: Wenn Zuschuss zur KV bei gesetzlich Krankenversicherten zutreffen sollte, dann rund 43 Euro x 7 Monate ebenfalls oben drauf.
Greenhornam 18.08.2018 | 19:36
Das ist dann genau mein Ansatz, nur noch etwas extremer umgesetzt. Die 27,8 Jahre ergeben sich rechnerisch ja immer, unabhängig um welche Zeit man früher in Rente geht, solange der Abschlag 0,3 % je Monat beträgt. Wenn es noch Zinsen gäbe, wäre das sogar ein richtig gutes Geschäft. Und ja, die Steuerersparnis ist nicht sooo riesig, aber für einmal miteinander essen gehen im Jahr müsste es schon reichen ;-)
-am 20.08.2018 | 08:54
Hallo Greenhorn, Sie haben ja bereits viele Antworten und Anregungen von anderen Usern erhalten. Letztlich ist ein Rechenbespiel, bei dem viele individuelle Faktoren eine Rolle spielen: Welche Möglichkeiten haben ich überhaupt, eine Rente zu erhalten, wie hoch wird diese Rente sein, mit welchen Abschlägen habe ich zu rechnen? Wie schätze ich meine eigene Lebenserwartung ein, sind ggf. Hinterbliebene zu versorgen? Wie groß ist meine persönliche Steuerbelastung im Rentenalter? Seitens der Rentenversicherung gibt es eigentlich so gesehen keine Nachteile, wenn die Altersrente früher in Anspruch genommen wird. Sie müssen aber Abschläge für einen früheren Rentenbeginn in Kauf nehmen. Dafür erhalten Sie aber auch den (verringerten) Rentenbetrag entsprechend früher ausgezahlt. Außerdem profitieren Sie ggf. vom günstigeren Steuerfreibetrag. Sofern noch eine Beschäftigung ausgeübt wird, ist bei einem vorzeitigem Rentenbeginn auch noch die Hinzuverdienstregelung zu beachten, erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann man unbegrenzt hinzuverdienen.
W*lfgangam 20.08.2018 | 20:39
Zitat von Greenhorn anzeigen
...mathematisch vollkommen richtig - und je länger Sie den gekürzten Rentenbeginn verzögern, um so mehr erhöht sich die 'Laufzeit' bis zur Amortisation. Simple Excel-Formel kann das darstellen/früher schon mal von mir gepostet (sind/waren 274 + steigend xx Monate, Berechnungsdaten stammen noch aus der Zeit der Rente ab 60/Abschlag 18 % ;-)) ...natürlich ohne das zusätzliche 'Rundum' der steuerlichen Betrachtung. Gruß w.
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