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Früheste Altersrente

von Katharina194930.11.2009 | 21:31
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe 20 Jahre lang in die RV eingezahlt, dann wurde ich Beamtin und habe aus Unkenntnis nicht weiter in die RV eingezahlt. 8 Jahre später wurde ich geschieden, mein Mann war auch Beamter. Der Versorgungsausgleich wurde meinem Rentenkonto gut geschrieben. Ein knappes Jahr später erkrankte ich schwer und wurde deshalb 5 Jahre später dienstunfähig. Als Versorgung habe ich nun nur die Zeiten meiner Beamtentätigkeit (14 Jahre) plus eines kleinen Zuschlages aus der entgangenen RV abzüglich 10,8 %. Auch der Versorgungsausgleich wird erst mit der Altersrente fällig. Ich lebe jetzt mit der Mindestversorgung und brauche jetzt mein Erspartes auf. Jetzt bin ich 60 Jahre alt. Wenn ich auf Grund meiner schweren Erkrankung die Rentenzahlung einschl. VA überhaupt noch erleben sollte, kam mir die Idee, dass ich vielleicht schon mit 63 Jahren diese beantragen könnte? Ich habe seit dem Jahre 2000 einen Schwerbehindertenausweis, nunmehr 100 % und Buchstabe "G". Oder spielt das keine Rolle? Mit freundlichen Grüßen K.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei der für Sie zuständigen Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dort wird geprüft, ob, ab wann und ggf. für welche Altersrente die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu klären sind dabei die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches hinsichtlich der zu erfüllenden Wartezeit von 35 Versicherungsjahren und die Prüfung des Vertrauensschutzes (Schwerbehinderung bereits am 16.11.2000?).

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die vom Gesetzgeber geforderte Voraussetzung mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres bedeutet, dass nach dem vollendeten 40. Lebensjahr mindestens 121 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen oder gleichgestellten Zeiten belegt sein müssen. Es ist also nicht so, dass diese Pflichtbeiträge z.B. ab Vollendung des 40. Lebensjahres entrichtet sein müssen. Nicht zu den 121 Monaten an Pflichtbeitragszeiten zählen u.a. im Rahmen des Versorgungsausgleiches übertragene/begründete Rentenanwartschaften.

Zur zweiten Frage ist zu sagen, dass schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB 9 Menschen sind, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 unabhängig von der jeweiligen Diagnosenlage beträgt. Bitte beachten, dass die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen muss. Einer Antragstellung beim für Sie zuständigen Landratsamt steht nichts im Wege.

1 Antworten

Elfriedeam 01.12.2009 | 10:21
wie ist die Formulierung zu verstehen bei Altersrente fuer Frauen, "wenn mehr als zehn Jahre nach dem 40. Lebensjahr Pflichtbeitraege vorliegen?, um vorzeitig mit 60 Jahren in Rente mit Abschlag gehen zu koennen. Heisst dies, Pflichtbeitraege in dem Zeitraum 40. bis 50. Lebensjahr?...auch wenn insgesamt die Pflichtbeitraege zuusammen sind? Frage 2) kann ich eine Schwerbeschaedigung auf Grund einer Sehschwaeche (beide Augen ueber 10 Diop.) mit 50% beantragen?
Deutsche Rentenversicherung
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