Die vom Gesetzgeber geforderte Voraussetzung mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres bedeutet, dass nach dem vollendeten 40. Lebensjahr mindestens 121 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen oder gleichgestellten Zeiten belegt sein müssen. Es ist also nicht so, dass diese Pflichtbeiträge z.B. ab Vollendung des 40. Lebensjahres entrichtet sein müssen. Nicht zu den 121 Monaten an Pflichtbeitragszeiten zählen u.a. im Rahmen des Versorgungsausgleiches übertragene/begründete Rentenanwartschaften.
Zur zweiten Frage ist zu sagen, dass schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB 9 Menschen sind, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 unabhängig von der jeweiligen Diagnosenlage beträgt. Bitte beachten, dass die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen muss. Einer Antragstellung beim für Sie zuständigen Landratsamt steht nichts im Wege.