Als Versicherter des Geburtsjahrgangs 1947 sollten Ihnen schon mehrere Renteninfos, auch eine Rentenauskunft vorliegen. Vor allem mit der Rentenauskunft wird zu den Fragen, wann denn welche vorzeitige Altersrente beansprucht werden kann, Stellung bezogen.
Die Schwerbehinderung seit Juni letzten Jahres führt bei erfüllter Wartezeit von 35 Jahren zur Möglichkeit, die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen ab 60 (mit dann 10, 8 % Abschlag ) zu beanspruchen – was also 2007 möglich wäre
Altersrente für langjährige Versicherte können Sie indes erst ab 63 mit dann 7,2 % Abschlag erhalten – Sie müssen hierfür nur mind. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.
Die Altersrente wegen ALO/Altersteilzeitarbeit können Sie dann bereits ab 60 (mit 18 % Abschlag) beanspruchen, wenn Sie u.a. am 01.01.2004 arbeitslos oder bis 12/2003 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit für die Zeit nach 01/2004 vereinbart haben.
Ansonsten können Sie diese Rente (je nach Geburtsmonat) erst mit 61 Jahren und einem Monat bzw. noch später beanspruchen (und entspr. Abschlägen) beanspruchen, vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_11950/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Leistungen/Alter/alter__Arbeitslos__node.html__nnn=true
Frauen Ihres Geburtsjahrganges können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen diese Rente bereits ab 60 mit 18 % Abschlag beanspruchen. Die Anspruchsvoraussetzungen dafür wären hier nachzulesen, vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_11950/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Leistungen/Alter/alter__Frauen__node.html__nnn=true
Die 58er Regelung (§ 428 Sozialgesetzbuch III) ermöglicht Ihnen, sich nicht trotz Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug nicht mehr den Arbeitsvermittlungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen zu müssen. Als über 55 Jähriger haben Sie hier eine maximale Bezugsdauer von 18 Monaten zu erwarten. Dann wäre der ALG II Anspruch zu prüfen.
Als Geburtsjahrgang 1947 hätten Sie aber m.W. nach auch hier nicht zu befürchten, eine Altersrente mit Abschlägen beanspruchen zu müssen – was dann freilich keine Erleichterung darstellt, wenn die Rente auch mit Abschlägen höher ausfällt, als die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.
Natürlich, kann in so einem Fall eine Beratung vor Ort nicht schaden....
MfG