Guten Morgen Felix!
Wie Sie schon korrekt bemerkt haben, ist die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2021 auf 46060 Euro angehoben worden, so dass Sie neben dem Rentenbezug bis zum 31.12.2021 weiterarbeiten können und die Hinzuverdienstgrenze einhalten.
Für das Jahr 2022 liegt die Hinzuverdienstgrenze wieder bei 6300 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob Ihr zukünftiger Verdienst aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, einem Mini-Job oder einer kurzfristigen Beschäftigung stammt.
Auch der Zeitraum, in dem Sie den Hinzuverdienst erwirtschaften, ist nicht relevant. Es wird allein das im Kalenderjahr bezogene Einkommen berücksichtigt.
Bezüglich des fehlenden Rentenbescheides fehlen mir Angaben zum Rentenantrag. Wenn Sie z.B. auf die Hochrechnung der Entgelte bis zum Rentenbeginn verzichtet haben, muss der Rentenversicherungsträger die Abmeldung des Arbeitgebers abwarten.
Da Sie bisher nicht gekündigt haben, wird der Arbeitgeber in Unkenntnis des Rentenantrages erst die Jahresmeldung für das Jahr 2021 im Januar/Februar 2022 melden. Demnach konnte der Bescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt werden.
Sofern Sie im Rentenantrag einen Hinzuverdienst ab Rentenbeginn verneint haben, wird nunmehr nachträglich eine formelle Mitteilung über den Hinzuverdienst gegenüber dem Rentenversicherungsträger erforderlich sein.
Unser Tipp: Wenden Sie sich umgehend an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger und klären Sie das weitere Vorgehen mit den dortigen Mitarbeitern ab, damit Sie Ihren Rentenbescheid schnellstmöglich erhalten können.