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Experten-Antwort

Frührente und Hinzuverdienst

von Felix05.10.2021 | 19:04
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo erstmal, folgender Sachverhalt: zu meiner Person: geboren 04.10.1958, am 4.10.21 63 geworden. von Beruf Handwerksmeister, Vollzeit angestellt in einem kleinen Betrieb. Ende Juni habe ich einen Rentenantrag online gestellt, und zwar die Rente für langjährig Versicherte. Frühester Renteneintritt mit Abschlägen (10,8%) zum 01.11.21. (lt. letztem Versicherungsverlaufschreiben) Seitdem warte ich auf den Bewilligungsbescheid. Laut Tarif habe ich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Ich wollte eigentlich erst den Bescheid abwarten und dann kündigen. Nun kann ich frühestens zum Ende November kündigen. Ich würde dann für den November schon Rente beziehen aber auch noch mein Gehalt. Geplant ist, neben meiner Frührente einen Minijob auszuüben. Die Hinzuverdienstgrenze für mich ist ja regulär 6300 im Jahr. Für 2021 wg. Corona 46060. Meine Frage nun: Kann ich meine Weiterbeschäftigung in meinem Betrieb für November und Dezember als Hinzuverdienst wahrnehmen? Oder muß ich da bestimmte Formalien berücksichtigen? z.b. die Weiterbeschäftigung bei der DRV als Hinzuverdienst anmelden? Muß die Kündigung regulär zum Ende November erfolgt sein? (was man ja auch rückwirkend datieren kann) 2. Frage: muß der Hinzuverdienst zwingend als Minijob erbracht werden? Oder geht das auch, daß ich Vollzeit in 2 Monaten 6300,- verdiene - wie wird das dann mit den Abzügen gehandhabt? Was genau muß mein Arbeitgeber beachten? Habe auch gelesen, daß eine Beschäftigung bis zu 3 Monaten im Jahr als geringfügig eingestuft wird ohne Verdienstgrenze. Heißt das, daß ich in 3 Monaten z.b. 9000,- verdienen kann, ohne daß mir die Rente gekürzt wird? Ich hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken und wäre dankbar für Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Felix!

Wie Sie schon korrekt bemerkt haben, ist die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2021 auf 46060 Euro angehoben worden, so dass Sie neben dem Rentenbezug bis zum 31.12.2021 weiterarbeiten können und die Hinzuverdienstgrenze einhalten.

Für das Jahr 2022 liegt die Hinzuverdienstgrenze wieder bei 6300 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob Ihr zukünftiger Verdienst aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, einem Mini-Job oder einer kurzfristigen Beschäftigung stammt.

Auch der Zeitraum, in dem Sie den Hinzuverdienst erwirtschaften, ist nicht relevant. Es wird allein das im Kalenderjahr bezogene Einkommen berücksichtigt.

Bezüglich des fehlenden Rentenbescheides fehlen mir Angaben zum Rentenantrag. Wenn Sie z.B. auf die Hochrechnung der Entgelte bis zum Rentenbeginn verzichtet haben, muss der Rentenversicherungsträger die Abmeldung des Arbeitgebers abwarten.

Da Sie bisher nicht gekündigt haben, wird der Arbeitgeber in Unkenntnis des Rentenantrages erst die Jahresmeldung für das Jahr 2021 im Januar/Februar 2022 melden. Demnach konnte der Bescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt werden.

Sofern Sie im Rentenantrag einen Hinzuverdienst ab Rentenbeginn verneint haben, wird nunmehr nachträglich eine formelle Mitteilung über den Hinzuverdienst gegenüber dem Rentenversicherungsträger erforderlich sein.

Unser Tipp: Wenden Sie sich umgehend an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger und klären Sie das weitere Vorgehen mit den dortigen Mitarbeitern ab, damit Sie Ihren Rentenbescheid schnellstmöglich erhalten können.

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7 Antworten

Klausam 05.10.2021 | 19:09
Wie hoch ist Ihre zu erwartende Rente und erhalten Sie noch eine Betriebsrente zusätzlich? Grüße Klaus
Peter T.am 05.10.2021 | 19:28
Da würde ich ja eher den 31.12. nehmen, da dann noch neben der Rente (dieses Jahr) voll hinzuverdienst werden kann (46... €). Da haben Sie weniger Abzug und erhöhen noch die Rente. Betriebsrente muss natürlich separat geschaut werden, vermutlich gehen hier aber auch Abzüge ab...
Felixam 05.10.2021 | 19:42
bekomme keine Betriebsrente.
Felixam 05.10.2021 | 19:48
habe ja geschrieben: kann ich weiterarbeiten als Hinzuverdienst im Nov u. Dez, also bis 31.12.
Siehe hieram 05.10.2021 | 20:33
Zunächst einmal ist es unabhängig, davon, wann der Bewilligungsbescheid tatsächlich eintrudelt, die Rente würde dann auch rückwirkend bezahlt werden. Wenn Sie bei Ihrem Rentenantrag auf eine 'Hochrechnung' verzichtet haben, also die Rente nach Einkommen genau bis inkl. 31.10.2021 berechnet werden sollte, kann sich die Bescheiderstellung selbst noch entsprechend verzögern, da dann erst die Zahlen vom Arbeitgeber vorliegen müssten. Da in diesem Jahr die erhöhte Hinzuverdienstgrenze gilt (bei der außerdem der Hinzuverdienstdeckel außer Acht bleibt), ist es möglich, erst zum 31.12. zu kündigen (sofern im Arbeitsvertrag nichts gegenteiliges vereinbart wurde). Sofern noch irgendwelche Sonderzahlungen ausstehen (Urlaubsgeld, Überstunden, Weihnachtsgeld etc. würden diese dann spätestens dem Dezember zuzuordnen sein und somit ebenfalls im Jahr 2021 als Hinzuverdienst gelten. Davon ausgehend, dass dann im Jahr 2022 wieder der 'normale' Freibetrag in Höhe von 6.300,00 EUR gilt: Hier ist es 'egal', ob sie diesen Betrag in einem Monat oder verteilt auf 12 Monate verdienen. Es gilt der Jahresverdienst. Zu den besonderen Abrechnungsmöglichkeiten der 'geringfügigen' Beschäftigung/en können Sie sich bei der minijobzentrale.de informieren. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass Sie trotz Rentenbezug noch weiter arbeiten (auch über einen Minijob hinaus), und dies evtl. dann auch noch die spätere Regelaltersrente erhöht. Sofern dies gewünscht ist und auch Ihr Arbeitgeber 'mitspielt'. Hierzu können Sie sich in der Broschüre der DRV informieren: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… oder sich bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung noch persönlich (telefonisch) beraten lassen. Einen Hinzuverdienst (egal in welcher Höhe) müssen Sie Ihrer zuständigen DRV immer mitteilen, so lange Sie noch nicht im Regelrentenalter sind. Alles Gute!
KSCam 05.10.2021 | 20:37
Das alles ist doch überhaupt kein Problem! Sie haben Rente zum 01.11.21 beantragt - da wird die 1. Zahlung am 30.11.21 fällig, bis dahin ist noch viel Zeit. Also keine Panik wenn der Bescheid heute noch nicht da ist. Für eine Kündigung ist der Bescheid nicht erforderlich - wenn Sie da etwas anderes gedacht hatten, haben Sie halt falsch gedacht, auch kein Problem. Das Beschäftigungsende müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber regeln, nicht mit der DRV. Das entscheiden letztlich Sie in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber. Wegen Corona dürfen Sie ab Rentenbeginn in diesem Jahr maximal 46060 € zuverdienen - das werden Sie in den beiden Monaten November/Dezember nie im Leben verdienen, also können Sie noch voll bis zum Jahresende verdienen und zwar neben der vollen Rente. Erst 2022 dürfen Sie nur 6300€ im Jahr verdienen, somit auch kein Problem wenn Sie 2022 wie geplant einen Minijob machen. Sie sehen: alles ganz einfach wenn man sich ordentlich im Vorfeld informiert (bei den richtigen Leuten) und ihr Problemchen löst sich in Luft auf - ist doch prima für Sie. Natürlich können Sie auch bis Jahresende weiterarbeiten und die Rente erst ab Januar wünschen; dann haben Sie 0,6% geringere Abschläge aber eben auch nicht 2 Monate "doppeltes Geld". Ob das sich so oder so rechnet hängt letztlich von Ihrer Lebenserwartung ab. PS: wenn Sie schon 2021 in Rente gehen ist Ihr steuerliches Einkommen lebenslänglich um 1% der Rente geringer als wenn Sie erst 2022 in Rente gehen. Viel Spaß beim Rechnen und einen schönen Abend
W°lfgangam 05.10.2021 | 21:47
Hallo Felix, sowohl als auch. Sie müssen den AG bei Vorlage des Rentenbescheids über den Bezug einer Altersvollrente (Hinzuverdienst von 46T+ in 2021 eingehalten) informieren und auch – unabhängig von der Rente – eine ordentliche Kündigung vorlegen. Ab Beginn der Vollrente haben Sie keinen Anspruch mehr auf Krankengeld, müssen daher nur noch den ermäßigten KV-Beitrag zahlen, hier kommt es zu kleinen Nachzahlungen seitens AG für Sie. Ggf. ist auch noch ein Beitragszuschuss zur KV bei der DRV zu beantragen, wenn Sie mit dem Hinzuverdienst die BBG der KV erstmals oder weiterhin überschreiten, der dann allerdings an Ihre GKV weiterzureichen ist. Rente + Hinzuverdienst/Flexirente ist ein *Scheiß-Konstrukt, so dass man diesen Antrag grundsätzlich nicht ohne begleitende Hilfe stellen sollte - von dem ganzen/rückabzuwickelnden Verwaltungskram für alle Beteiligte mal abgesehen ...das soll Sie nicht weiter stören! Richtig ist, wie von @KSC dargestellt, Beschäftigungsende 31.12.2021 und ab 01.11.2021 zusätzlich rein in die Rente ...läuft. ABER: der Vorteil der 'Mitnahme' von 2 Monatsrenten (das Finanzamt will davon auch noch einen nicht unbedeutenden Anteil haben ;-)) kippt irgendwann um. Bei 2 Monate späterem Rentenbeginn ist der Abschlag etwas kleiner und die 2 Monate Beitrag auch sofort in der Rente ab 01.01.2022 enthalten. Bleistift spitzen und mal fiktiv durchrechnen – ganz einfach ;-) Bei Rentenbeginn mit Abschlag rate ich grundsätzlich nicht zur Rente und paralleler Beschäftigung/Hinzuverdienst, sondern zum Rentenbeginn erst nach Ende der Beschäftigung ...Bauchgefühl /können Sie mir Ihr Lebensende vorhersagen /ob sich die in 20 /15 /10 Jahren zusätzlichen 2 Monate Rentenbezug bereits 'verbraucht'/gerechnet haben – UND, ob es daraus ggf. auch Folgewirkungen auf eine Witwenrente geben könnte? Da ist der spitze Prognose-Bleistift ziemlich schnell abgenudelt ;-)) Gruß w.
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