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Frührente wg Schwerbehinderung

von Wind27.01.2009 | 14:32
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich war die letzten 20 Jahre selbständig und habe, da ich durch einige Auslandsjahre nur eine kleine Rente zu erwarten hatte, während dieser Zeit etwas Geld in Windparks = Gewerbebetriebe investiert. Nun bin ich nach einer Krebserkrankung zu 90 % Schwerbehindert und habe die vorgezogene Rente (mit entsprechenden Abschlägen) beantragt und genehmigt bekommen. Durch ein paar Stunden selbständige Arbeit bessere ich meine Rente etwas auf (komme nicht über 350 € im Monat), was aber nicht reichen würde, wenn nicht auch Geld aus meinen Beteiligungen käme. Nun hörte ich, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb aber bis zum 65. Lebensjahr rentenschädlich sind. Stimmt das? Es würde ja bedeuten, dass jemand, der an einem Gewerbebetrieb beteiligt ist und daraus Einkünfte bezieht, niemals z.B. wg schwerer Behinderung vorzeitig Rente beziehen könnte (oder nur eine reduzierte, je nach Einkunftshöhe).

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 27.01.2009 | 14:56

Hallo Wind,

ja, dies ist tatsächlich so.

Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen i. S. d. § 34 Abs. 2 SGB VI der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts (§ 4 - § 7k EStG) ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Außerdem liegt Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 Abs. 1 SGB IV auch dann vor, wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, das erzielte Einkommen aber einkommensteuerrechtlich als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit behandelt wird.

Wurde eine selbständige Tätigkeit steuerrechtlich nicht (vollständig) aufgegeben, werden alle Einkünfte, die nach Rentenbeginn zufließen und die steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit behandelt werden, bei der Anwendung des § 34 SGB VI berücksichtigt. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Einkünfte in der Zeit vor Beginn der Rente erwirtschaftet wurden.

Nur wenn die selbständige Tätigkeit bereits vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben wurde und nach Rentenbeginn noch Einkünfte i. S. d. §§ 24 Nr. 2, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 EStG zufließen, die in der Zeit vor Rentenbeginn erwirtschaftet worden sind (z. B. Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände und vergleichbare Einkünfte), bleiben diese bei der Anwendung des § 34 SGB VI unberücksichtigt.

Moderatoren-Antwortam 29.01.2009 | 16:34

Hallo Photovoltaikanlagenbesitzer,

bei der Altersrente wg. Schwerbehinderung handelt es sich um eine Rente aus eigener Versicherung. Die zulässige Hinzuverdienstgrenze beträgt mtl. 400,00 €. Voraussetzung ist u.a. auch die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Welche Einkommen im Detail als Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen heranzuziehen sind ergeben sich aus den §§ 14,15 ff Sozialgesetzbuch Viertes Buch. Einkünfte aus Zinserträgen und Fondsanteile sind bleiben bei der Prüfung der Hinzuververdienstgrenze unberücksichtigt.

6 Antworten

Photovoltaikanlagenbesitzeram 28.01.2009 | 21:29
Hallo liebe Forumsteilnehmer, wie ist es eigentlich mit den Einnahmen einer Photovoltaik- Anlage, wird diese auch den Renteneinnahmen angerechnet. Werden alle Einnahmen aus Beteiligungen wie Schiffsfond, Immobilienfond,etc. der Rente angerechnet. Vielleicht kann diese Fragen jemand beantworten, im voraus vielen Dank dafür Viele Grüße
B´sonam 29.01.2009 | 07:56
Hallo Stromerzeuger, Fondseinnahmen werden nicht angerechnet. Erträge einer Photovoltaikanlage hingegen sind steuerrechtlich betrachtet Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, somit also anzurechnen.
Fondbesitzeram 29.01.2009 | 15:07
Auch Einkünfte eines Fondes sind Einkünfte die anzurechnen sind.
sonneam 30.01.2009 | 14:16
nochmals zum Verständnis...sind Fondanteile etwas anderes als z.B. Beteiligungen an einem Schiff oder Windkraft. Müssen diese Einkünfte bei einer Ewerbsminderungsrente angegeben werden?
B´sonam 03.02.2009 | 13:02
Fondsanteile werden genau so wenig angerechnet wie Beteiligungen.
B´sonam 03.02.2009 | 12:59
Aha interessant, und unter welche Einkommensart des § 34 SGB VI fallen Fondseinkünfte Ihrer Meinung nach ? Nicht verwechseln, in diesem Thread geht es um Hinzuverdienst bei Altersrenten, nicht um Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
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