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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Wind,
ja, dies ist tatsächlich so.
Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen i. S. d. § 34 Abs. 2 SGB VI der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts (§ 4 - § 7k EStG) ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Außerdem liegt Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 Abs. 1 SGB IV auch dann vor, wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, das erzielte Einkommen aber einkommensteuerrechtlich als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit behandelt wird.
Wurde eine selbständige Tätigkeit steuerrechtlich nicht (vollständig) aufgegeben, werden alle Einkünfte, die nach Rentenbeginn zufließen und die steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit behandelt werden, bei der Anwendung des § 34 SGB VI berücksichtigt. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Einkünfte in der Zeit vor Beginn der Rente erwirtschaftet wurden.
Nur wenn die selbständige Tätigkeit bereits vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben wurde und nach Rentenbeginn noch Einkünfte i. S. d. §§ 24 Nr. 2, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 EStG zufließen, die in der Zeit vor Rentenbeginn erwirtschaftet worden sind (z. B. Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände und vergleichbare Einkünfte), bleiben diese bei der Anwendung des § 34 SGB VI unberücksichtigt.
Hallo Photovoltaikanlagenbesitzer,
bei der Altersrente wg. Schwerbehinderung handelt es sich um eine Rente aus eigener Versicherung. Die zulässige Hinzuverdienstgrenze beträgt mtl. 400,00 €. Voraussetzung ist u.a. auch die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Welche Einkommen im Detail als Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen heranzuziehen sind ergeben sich aus den §§ 14,15 ff Sozialgesetzbuch Viertes Buch. Einkünfte aus Zinserträgen und Fondsanteile sind bleiben bei der Prüfung der Hinzuververdienstgrenze unberücksichtigt.
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