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@ Abschläge Wo steht oben im Text etwas darüber geschrieben, dass die Rehaklinik sich "auf den gesetzlichen Unfallschutz b e r u f e n" will. Die Rehaklinik informiert/verweist (in)direkt mit diesem Verbot ihre Patienten dahingehend, dass eben kein gesetzlicher Unfallschutz vorliegt, sollte während Freizeitaktivitäten (dazu zählt ja laut dem oben dargelegtem Urteilsspruch demnach auch die Einnahme des Mittagessens im Speisesaal) ein Unfallgeschehen eintreten! Das BERUHEN bzw der Verweis mittels Verbots läge somit klar vor und ein etwaig eintretender Leistungsfall kann nicht an die Klinik geltend gemacht werden.Hallo Motorradfahrer ich könnte mir vorstellen, dass das hausinterne "Verbot" sich auf dem gesetzlichen Unfallschutz beruht. Zitat: Die gesetzliche Unfallversicherung leistet im Rahmen von Krankenhaus- und Reha-Behandlungen nur, wenn der Unfall während einer Tätigkeit passiert, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder Rehabilitation steht. Auch Unfälle auf dem Hin- und Rückweg zum Krankenhaus oder zur Reha-Einrichtung im Rahmen einer Behandlung stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Quelle: https://www.fischer2.com/nachrichten/146-versicherung/unfall/932…Wenn also diese Hausordnung sich auf die gesetzliche Unfallversicherung berufen wollte, dann dürften die Patienten sich privat noch nicht mal überhaupt irgendwie bewegen :-)
@ Abschläge Wo steht oben im Text etwas darüber geschrieben, dass die Rehaklinik sich "auf den gesetzlichen Unfallschutz b e r u f e n" will. ...abgesehen davon, ich tatsächlich berufen statt beruhen gelesen hatte :-(, könnte man nun natürlich noch darüber debattieren, ob denn die Hausordnung überhaupt entsprechend rechtssicher formuliert ist/wäre, oder aber man lässt die Sache einfach auf sich b e r u h e n, und 'Motorradfahrer' fährt oder lässt es sein, denn die DRV und auch das Forum kann daran ohnehin nichts ändern. Ein schönes Wochenende!
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