Hallo Eva,
nachdem die Beurteilungskriterien für eine EM-Rente deutlich andere sind als für die Beurteilung eines Grads der Behinderung kann aus dem GdB diesbezüglich nichts abgeleitet werden. Wird eine Erwerbsminderung festgestellt, kommt es beim Rentenbeginn auf den Zeitpunkt des damit verbundenen Leistungsfalls und dem Zeitpunkt des Antrags auf Erwerbsminderung an. Voraussetzung ist natürlich auch, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sprich entsprechend Beiträge entrichtet wurden.
Eine Antragsfiktion, dass der Antrag auf Feststellung des GdB als EM-Rentenantrag gilt, gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung