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gegenseitige Anrechnung von gr. Witwenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Zusatzversorgung v. d. Ver

von Angelika Hofner29.10.2009 | 19:54
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2 Antworten

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Ich beziehe sei 05.04.2002 gr. Witwenrente unter Anrechnung meiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nunmehr wurde mit mit Bescheid vom 30.09.2009 rückwirkend zum 01.10.2008 Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt. Zusätzlich wurden für mich in der Zeit 3/1974 bis 9/1985, 3/1993 bis 6/1993 und 7/1995 bis 4/1997 Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bezahlt. Meine Frage wäre, ob diese Renten gegeneinander angerechnet werden, das heißt, ob sich eine Rente wegen des Erhalts einer weiteren Rente ermäßigt? Bisher habe ich nur den Bescheid wegen EU-Rente.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Frau Hofner,

da Sie den Bescheid über die Erwerbsminderungsrente schon haben, gehe ich davon aus, dass bei dieser Rente ihr Arbeitsentgelt bereits berücksichtigt wurde (sofern Sie den Bezug von Arbeitsentgelt bei der EM-Rente nicht angegeben haben, sollten Sie das unbedingt nachholen).

Bei der Witwenrente wird nun die EM-Rente und - sofern Sie weiter berufstätig sind - das Arbeitsentgelt angerechnet.

Die Rente aus der VBL wird bei der Witwenrente nur dann angerechnet, wenn entweder die Ehe erst ab dem 01.01.2002 geschlossen wurde oder beide Ehegatten erst ab 02.01.1962 geboren wurden. Beides scheint mir nach Ihren Angaben nicht sehr wahrscheinlich.

Ich würde Ihnen aber trotzdem empfehlen, alle Veränderungen Ihres Einkommens auch an den RV-Träger zu melden, der die Witwenrente zahlt. Dann wird alles genau geprüft...

1 Antworten

Ahaam 30.10.2009 | 07:44
In der Annahme, dass Ihr Entgelt das Sie tatsächlich bezogen haben höher war als die jetzt bewilligte Rente wegen EM sollte rückwärts nichts passieren - die EM-Rente wird wegen dem Hinzuverdienst vmtl. eh nicht rückwärts gezahlt?! (Was sagt der Bescheid dazu?!) Bei der Einkommenanrechnung geht auch künftig Ihre eigene gesetzliche Rente vor - Unterhaltsersatzfunktion. Die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente wird nun geprüft - ggf. gibt es diese nun voll oder zumindest höher bezahlt (Unterhaltsergänzungsfunktion). Ob Ihre VBL-Rente überhaupt angerechnet wird richtet sich nach dem für Sie geltenden Recht der EInkommensanrechnung!
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