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Gemeinsame Erklärung für Zeiten der Kindererziehung

von Vater29.07.2009 | 18:07
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11 Antworten

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Pünktlich nach der Geburt meines Kindes (April 2009) haben meine Ehefrau als auch ich eine Gemeinsame Erklärung abgegeben, dass sowohl BÜZ als auch KEZ ab Geburtsmonat bzw. 1. des Folgemonats beim Vater angerechnet werden sollen. Die DRV verweigert die Respektierung dieser Erklärung für die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt und beruft sich auf die BSG Urteile vom 10.12.97, AZ 4 RA 59/97 und 4 RA 60/97. Sowohl Paragraph 56 SGB VI als auch den Anträgen und Info-Broschüren der DRV vermag ich nicht zu entnehmen, dass für die Zeit des Mutterschutzes die Abgabe einer Gemeinsamen Erklärung nicht zulässig ist. Kann jemand näheres über diese BSG-Urteile ausführen? Sind diese als vorrangig gegenüber dem geltendem Recht anzusehen (Paragraph 56 SGB VI)?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sehr geehrter Vater,

erziehen die Eltern das Kind gemeinsam und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegen worden, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine überwiegende Erziehung durch den Vater während der gesetzlichen Mutterschutzfristen nach der Geburt des Kindes nicht vorlag.

Die genannten Urteile beziehen sich auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, wenn die Eltern das Kind gemeinsam erziehen, aber eine übereinstimmende Erklärung von ihnen nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben wurde.

Zwecks Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich erneut an Ihren Rentenversicheurngsträger wenden.

Freundliche Grüße

10 Antworten

LSam 29.07.2009 | 22:53
Juser Vater, das Urteil liegt mir nicht vor, will es aber aus mir mehrfach vorgelegenen Bescheiden mit solchen Sachverhalten trotzdem kommentieren. Der Grund für diese Maßnahme liegt meines Erachtens darin, dass die Kindererzhiehungszeit wie auch die Berücksichtigungszeit ab Monat der Geburt grundsätzlich von jedem der Partner wahrgenommen werden können. Durch Ihre gemeinsame Erklärung wird sie bei Ihnen auch berücksichtigt. Sie erhalten 3 Jahre Kindererhiehungszeit mit monatlich 0,0833 Entgeltpunkten (EP), für ein Jahr 0,9996, für drei Jahre 2,9988 (EP) in Ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben. Außerdem 120 Monate Berücksichtigungszeit mit je 0,0833 angerechnet, wenn das Kind am 01. des Monats geboren ist, sonst 121 Monate. Davon werden allerdings die 3 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, da sie dafür ja die (EP) in gleicher Höhe bereits gutgeschrieben erhalten. . Die Nichtanrechnung der Mutterschutzzeiten (8 Wochen ab Geburtstag) erbringt grundsätzlich zunächst keine zusätzlichen (EP). . Die zutreffenden Monate werden bei Berücksichtigung lediglich als beitragsgemindert eingeordnet und im Leistungsfall geprüft, ob sich daraus noch zusätzliche EP ergeben. . Das Kriterium "Mutterschutz" ist eine der Frau zugedachte Würdigung, die sich aus der Schwangerschaft ableitet und so gewürdigt wird. . Ein solcher Anspruch entsteht auch bei einer Frau nur, wenn dadurch eine Beschäftigung unterbrochen wurde, nicht aber bei einer Hausfrau. . Vermag also von der Logik her dem Urteil und der Entscheidung der DRV durchaus zu folgen.
B´sonam 30.07.2009 | 07:39
Die Frage von "Vater" bezieht sich nicht auf die AZ Schwangerschaft/Mutterschutz, sondern auf die parallel zum Mutterschutz liegende Kindererziehungszeit. Ich kann beim besten Willen nicht erkenne, wie die zitierten Urteile zu Ihrem Fall passen, nach meinem Verständnis befassen sich diese mit der verspäteten Abgabe einer gemeinsamen Erklärung, bzw. mit der tatsächlichen überwiegenden Erziehung. Grundsätzlich ist mir auch nichts bekannt, dass eine Anerkennung über die gemeinsame Erklärung im Mutterschutzzeitraum expilzit ausgeschlossen ist. Einzige Einschränkung ist : Die Berücksichtigungszeit für den Geburtsmonat ist dem zuzuordnen, der auch den ersten Monat mit KEZ bekommt. --> Ist in Ihrem Fall aber auch unproblematisch... Haken sie da nochmal nach...
B´sonam 30.07.2009 | 08:10
Hier noch die entsprechende Dienstanweisung der Regionalträger :-) http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Aussage den Mutterschutz greift ausschließlich dann, wenn eine Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben wurde.
B´sonam 30.07.2009 | 11:13
"Außerdem 120 Monate Berücksichtigungszeit mit je 0,0833 angerechnet, wenn das Kind am 01. des Monats geboren ist, sonst 121 Monate. Davon werden allerdings die 3 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, da sie dafür ja die (EP) in gleicher Höhe bereits gutgeschrieben erhalten." Na das wäre doch mal was, dann bekäme man ja für ein Kind insgesamt 120 * 0,0833 EP = 9,996. In EUR wären das 9,996 * 27,2 = 271,89 . Leider stimmt die Aussage von LS nicht mit der Realität (=Gesetz) überein.... Es werden lediglich KEZ mit diesem Wert bewertet, bei den BüZ läuft das ein klein boichen anders :-)
Vateram 30.07.2009 | 12:33
Danke an den Experten und vor allem an B-son für den link. Mein vollständig geklärtes Versicherungskonto ist vor geraumer Zeit von der DRV Bund an einen Regionalträger abgegeben worden. Dieser versuchte - erfolglos - an meinen Studienzeiten herumzudoktern und nun schon wieder eine mittelschwere Katastrophe in Sachen KEZ/BÜZ. Widerspruch ist eingelegt - Rechtslage total eindeutig. Frage: Kann man verlangen, dass das Versicherungskonto wieder an die DRV Bund abgegeben wird?
B´sonam 30.07.2009 | 13:52
Nein, das geht (soweit ich weiß) nicht :-) An Ihrer Stelle würde ich mich (vieleicht in einem etwas schärferen Ton) beim nächsten mal direkt an den Vorgesetzten Ihres Sachbearbeiters wenden, das kann manchmal Wunder bewirken ;-)
LSam 30.07.2009 | 19:20
Meine Aussage stimmt völlig mit der Gesetzeslage überein. Als KEZ bekommt Vater 2.9988 (EP) angerechnet, als Bütz 121 oder 120 Mon. minus Zeit KEZ, im vorliegenden Fall minus 36 Monate. Auch die BÜZ werden mit 0,0833 je Monat bewertet. Ich habe nicht ausgesagt, dass man 120 x 0,0833 als Pflichtbeitragszeit angerechnet bekommt, wie Sie es formulieren. . Wenn ich ausdrücklich den Begriff "BÜZ" erwähne, weiß der Fachmann, dass diese Monate nur für die Berechnung des Gesamtleistungswertes von Bedeutung sind.
Vorsichtam 31.07.2009 | 07:21
"Wenn ich ausdrücklich den Begriff "BÜZ" erwähne, weiß der Fachmann, dass diese Monate nur für die Berechnung des Gesamtleistungswertes von Bedeutung sind." Eben!!! DER FACHMANN!!! Aber nicht der normale User/Bürger/Versicherte hier in diesem Forum, das u.a.zum Ziel hat VERSTÄNDLICH aufzuklären!! Suchen Sie sich Fachforen und fachsimpeln Sie dort! Nochmal: WENIGER ist oft MEHR!!!
B´sonam 31.07.2009 | 07:25
Soso, sie haben nicht gesagt, dass man 120 Monate angerechnet/bewertet bekommt ? "Außerdem 120 Monate Berücksichtigungszeit mit je 0,0833 angerechnet, wenn das Kind am 01. des Monats geboren ist, sonst 121 Monate. Davon werden allerdings die 3 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, da sie dafür ja die (EP) in gleicher Höhe bereits gutgeschrieben erhalten." Ahhhhja, dann muß man in obigem Beitrag wohl zwischen den Zeilen lesen... Wie denken sie versteht der Laie ihre Aussage "120 Monate mit je 0,0833 EP" ? Und von einer Pflichtbeitragszeit hab ich in meinem Beitrag kein Wort geschrieben... Aber sie haben natürlich Recht, sie sind ja der große Rentenüberprüfer ;-) An welchen anderen User erinnert mich das bloß *denk*
Der besteam 31.07.2009 | 08:01
SIe wissen doch, der User ist der Beste. Der einzige auf der ganzen Welt der ein Rentenprogramm und bla bla bla. Aber null Ahung von dem was er schreibt. Und dann auch noch nicht mal ein winziges bisschen Einsicht, oder das Eingestehen das man völligen Qaurk verzapft. Das ist wirklich wie ein DEJAVU ;-)
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