Sehr geehrter Vater,
erziehen die Eltern das Kind gemeinsam und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegen worden, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine überwiegende Erziehung durch den Vater während der gesetzlichen Mutterschutzfristen nach der Geburt des Kindes nicht vorlag.
Die genannten Urteile beziehen sich auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, wenn die Eltern das Kind gemeinsam erziehen, aber eine übereinstimmende Erklärung von ihnen nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben wurde.
Zwecks Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich erneut an Ihren Rentenversicheurngsträger wenden.
Freundliche Grüße