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Genehmigungsfiktion § 18 SGB IX - Neu seit 01.01.2018

von Ratsucher07.01.2019 | 13:16
281 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Die DRV Baden-Württemberg, zumindest mein Rehaberater ingnoriert die neue Rechtsgrundlage. Dananch gilt eine Bearbeitungsfrist von 2 Monaten, sofern im Antrag auf Leistungen zur Teilnahme eine Maßnahme ausreichend konkret benannt wurde. Dirket auf darauf angesprochen, wurde mir im Dezember lediglich die Auskunft gegeben, dass er (Mein rehaberater) schon mal davon gehört habe aber im Detail sich nicht auskennt. Wer hat hier schon Erfahrungen gemacht. Es gibt ja keine zentrale Beschwerdestelle an die man sich tel. wenden könnte. Man ist also zumindest wenn man zeitnah verbindliche Auskünfte braucht recht machtlos. Ggf. ist der richtige Weg über eine Untätigkeitsklage beim SG und entsprechende Verbände oder Verbraucherschutzeinrichtungen. Was aber wenn eine konkret benannte Maßnahme bereits im September beantrag wurde und bis heute kein Bescheid vorliegt.

9 Antworten

ewam 07.01.2019 | 17:45
Dazu sagt § 18 Abs. 3 SGB IX: "Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt." Wenn Du also den Antragseingang nachweisen kannst und seitdem mehr als zwei Monate vergangen sind, sollte die beantragte Leistung (LTA) automatisch als "genehmigt" gelten.
der anderenam 07.01.2019 | 21:26
Ist denn gar keine Mitteilung erfolgt? Wurden Unterlagen angefordert? Immerhin besteht doch schon Kontakt zu eienm Reha- Berater...
Ratsucheram 08.01.2019 | 06:32
Die LTA ist von DRV grds. Bewilligt. Lediglich im Bezug auf die konkret im Antrag benannte Maßnahme eiert die DRV und hat bis Heute weder einen Bescheid, noch sonstiges mitgeteilt. Aktuell ist wohl ein Schreiben unterwegs, in dem die DRV um Teilnahme an einer Eignungsprüfung bitte, was im Bezug auf den 18er nicht mehr relevant sein duerfte.
Ratsucheram 08.01.2019 | 06:32
Die LTA ist von DRV grds. Bewilligt. Lediglich im Bezug auf die konkret im Antrag benannte Maßnahme eiert die DRV und hat bis Heute weder einen Bescheid, noch sonstiges mitgeteilt. Aktuell ist wohl ein Schreiben unterwegs, in dem die DRV um Teilnahme an einer Eignungsprüfung bitte, was im Bezug auf den 18er nicht mehr relevant sein duerfte.
???am 08.01.2019 | 07:57
Auch wenn man unterstellt, dass die von Ihnen gewünschte Maßnahme jetzt als genehmigt gilt, sollten Sie § 18 Abs. 5 nicht außer Acht lassen. Die DRV hat Ihnen mitgeteilt, dass ein Assessment nötig ist, von dessen Ergebnis die Bewilligung der konkreten Maßnahme abhängig ist. Damit würden Sie im Falle einer dort festgestellten Nicht-Eignung wahrscheinlich auf den entstandenen Kosten sitzen bleiben, falls Sie die Maßnahme einfach so antreten. Außerdem halte ich es für möglich, dass der Anbieter ein Problem damit hat, wenn Sie keine schriftliche Kostenzusage vorweisen können. Die Folge wäre, dass er Sie gar nicht aufnimmt oder er verlangt, dass Sie die Kosten erst Mal selbst zahlen. Haben Sie das schon mal geklärt?
Ratsucheram 08.01.2019 | 11:00
Zitat von ??? anzeigenausblenden
Der Abs. 5 ist eine "und" Verknüpfung der Nummern 1. u. 2. Dies ist hier aus meiner Sicht nicht relevant. Bei der Genhmigungsfiktion geht es immer um seklbstbeschafte Leistugen die dann im Kosterstattungsverfahren erstattet werden muessten, analog dem Patientenrechtestärkungsgesetz. Sicher wäre hierzu fuer alle Formumsinteressierten eine kurze allgmeine Stellungnahme eines DRV-Experten mehr als interessant. Da es zur recht jungen Rechtsgrundage noch keine "Rechtsentwicklung" gibt, empfiehlt der Bundesverband BAR die analoge Beurteilung nach dem Patientenrechtestärkungsgesetz nach § 13 SGB V. Analog wäre aus meiner Sicht die Ablehnung nur zulässig, wenn eine offensichtlich nicht zum Leistungsumfang der DRV gehörende Leistung beantragt war. Z.B. die Erstattung eines Oberklassewagens für die Fahrt zur Reha.
Ratsucheram 08.01.2019 | 11:02
Ratsucheram 08.01.2019 | 11:46
wie gesagt, wäre hier sicher eine Expertenmeinung der DRV sehr wichtig.
???am 08.01.2019 | 12:45
Da die Aussagen hier keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, wird Ihnen selbst ein Statement wie "Sie haben Recht, treten Sie an, die DRV zahlt dann schon", nicht wirklich weiterhelfen. Von daher müssen Sie jetzt entscheiden, ob Sie die Maßnahme jetzt einfach antreten oder die endgültige Entscheidung der DRV abwarten.
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