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Experten-Antwort

geplanter Übergang in Altersrente

von Hella29.06.2017 | 09:44
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hoffe, hier Hilfe zu erhalten, bin im Moment ziemlich verunsichert. Ich beziehe teilweise Erwerbsminderungsrente, bin seit kurzem erkrankt und befinde mich jetzt dadurch aktuell im KG-Bezug. Ich erfülle grundsätzlich erst im September die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (auch erst die notwendige Wartezeit) und habe vor meiner Erkrankung diese Rente zum 01.10. beantragt. Nun ist es so, dass seitens der KK nicht auszuschließen ist, dass diese mich noch zu Rehaleistungen auffordert mit dem Ziel der Umdeutung in eine volle Erwerbsminderungsrente. Wie soll ich mich jetzt verhalten, ich müßte wegen der Altersrente einen Auflösungsvertrag abschließen, habe aber keinerlei "Planungssicherheit", da auch ein Bescheid vor Oktober nicht zu erwarten ist. In dem Zusammenhang noch eine weitere Frage, da ich auch voraussichtlich meinen Urlaub wegen eventuell andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen kann. Würde eine Urlaubsabgeltung, wenn ja, noch im Rahmen des Zuverdienstes noch an die teilweise Erwerbsminderungsrente oder an die Altersrente angerechnet? Ich habe im August noch einmal einen Beratungstermin bei der DRV, würde aber gern hier schon Hinweise erhalten. Gruß Hella

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 29.06.2017 | 12:09

Hallo Hella,

wie „Manuel“ bereits zutreffend dargestellt hat, ist insbesondere das Vorliegen eines Antrags auf eine Altersvollrente ein Ausschlussgrund für Leistungen zur Teilhabe (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Hier müssen Sie sich aus meiner Sicht also keine unnötigen Sorgen machen.

Experten-Antwortam 29.06.2017 | 14:55

Hallo Hella,

sorry, das habe ich vergessen…

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (und hierzu zählt auch eine Urlaubsabgeltung) stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Entscheidend für die Anrechnung als Hinzuverdienst ist jedoch letztlich, wann diese Urlaubsabgeltung gezahlt wird. Grundsätzlich gilt sowohl für die Altersrente, als auch die Erwerbsminderungsrente:

Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. d. § 34 SGB VI (für die Altersrente) bzw. § 96a SGB VI (für die Erwerbsminderungsrente) vor. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.

Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird.

Für Sie bedeutet dies letztlich: Wird die Urlaubsabgeltung noch vor Beginn der Altersrente ausgezahlt, wäre sie grundsätzlich bei der Erwerbsminderungsrente als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Wird sie nach Beginn der Altersrente ausgezahlt und wurde das Beschäftigungsverhältnis (aus der die Urlaubsabgeltung resultiert) vor Beginn der Altersrente beendet, würde die Urlaubsabgeltung weder bei der Erwerbsminderungsrente, noch bei der Altersrente als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.

Im Zweifel sollten Sie sich hierzu nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.

10 Antworten

Manuelam 29.06.2017 | 10:12
Das Vorliegen eines Altersrentenantrages ist ein Ausschlussgrund für eine Rehamaßnahme durch die Rentenversicherung. Sollte die Krankenkasse Sie auffordern eine Reha zu beantragen, sind Sie zwar verpflichtet den Antrag zu stellen, jedoch wird dieser aufgrund des Rentenantrags nicht bewilligt. Somit wird von Seiten der Rentenversicherung eine Umdeutung in eine volle EM auch nicht überprüft.
Hellaam 29.06.2017 | 14:08
Zunächst vielen Dank für die Antwort auf wichtigste Frage. Wäre es noch möglich, mir auch die Frage bezüglich möglicher Anrechnung Urlaubsabgeltung zu beantworten? Nach meinen bisherigen Suchen nach einer Antwort, wohl auch nicht so einfach. Aber vielleicht kann der Experte helfen?
Hellaam 29.06.2017 | 16:04
Danke an den Experten
W*lfgangam 29.06.2017 | 19:55
Zitat von Hella anzeigen
Hallo Hella, Sie sollten diese 'Beratung' vielleicht konkret schon um einen 'Rentenantragstermin' ergänzen, dann kann Ihnen fristmäßig nichts mehr passieren. Ob dann Rentenbeginn 01.10.2017 notwendig ist, für den ein Rentenantrag im August schon etwas knapp werden könnte - oder ein späterer Rentenbeginn/es läuft ja noch Krankengeld - wird man dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden. Im Rahmen der 'Flexirente' könnte auch eine Urlaubsgeldabgeltung anders zu bewerten sein, als bisher mit den mtl. Hinzuverdienstgrenzen. Gruß w.
Hellaam 30.06.2017 | 06:43
Hallo w., danke auch für den Hinweis auf eventuelle Änderungen durch die Flexirente, deren Auswirkungen ich nicht kenne. Habe auch noch keine diesbezügliche Post von der DRV erhalten, werde also den Beratungstermin auch dazu nutzen. Die Rente ist bereits beantragt. Gruß Hella
Unwissendeam 30.06.2017 | 11:38
Zitat von W*lfgang anzeigen
Hallo Hella, lassen Sie sich durch diese Aussage von W*lfgang zur "Flexirente" nicht verwirren, sondern lesen Sie sich in Ruhe nochmals die Antwort des Experten/der Expertin durch. Wenn Sie – wie von Ihnen geschildert – "wegen der Altersrente einen Auflösungsvertrag abschließen", dann werden Sie in diesem Auflösungsvertrag doch sicherlich vereinbaren, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis zum Ende des Vormonats VOR dem geplanten Rentenbeginn beendet wird, oder nicht? Dann ist eine später noch auszuzahlende Urlaubsabgeltung kein Hinzuverdienst, der auf Ihre Rente angerechnet wird. Das ist nach "altem Recht" so und ist bei der "Flexirente" nicht anders. Also: schließen Sie einfach den richtigen Auflösungsvertrag ab (der Ihr Beschäftigungsverhältnis vor dem Beginn der Rente beendet) und vergessen Sie den Einwand von W*lfgang zur "Flexirente". @ W*lfgang: Es ist völlig egal, ob Hinzuverdienst (dem Grunde nach) monatlich angerechnet wird oder jährlich, wenn überhaupt kein Hinzuverdienst vorliegt!
W*lfgangam 30.06.2017 | 16:06
Zitat von Unwissende anzeigen
...sorry, wusste ich nicht, das bei einer laufenden TEM der Hinzuverdienst/der Zahltermin unbedeutend ist - und Sie den Verfahrensablauf bei Hellas Planungsabsichten genau voraussehen können ;-) Gruß w. PS: Sie machen das gut, sehen jedoch nur den einen/geraden Weg - der es nicht zwingend sein muss!
Unwissendeam 30.06.2017 | 17:58
Zitat von W*lfgang anzeigen
@ W*lfgang: Es ist völlig egal, ob Hinzuverdienst (dem Grunde nach) monatlich angerechnet wird oder jährlich, wenn überhaupt kein Hinzuverdienst vorliegt!
...sorry, wusste ich nicht, das bei einer laufenden TEM der Hinzuverdienst/der Zahltermin unbedeutend ist - und Sie den Verfahrensablauf bei Hellas Planungsabsichten genau voraussehen können ;-) Gruß w. PS: Sie machen das gut, sehen jedoch nur den einen/geraden Weg - der es nicht zwingend sein muss!
Kompliment zurück. Sie machen das auch gut, sehen jedoch nur einen Umweg, der aller Voraussicht nach nicht zum Ziel führt. Also: Hella hat wegen einer Urlaubsabgeltung nachgefragt. Diese ist in § 7 Abs. 4 BurlG geregelt. Danach darf Urlaub NUR dann abgegolten werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Urlaubsabgeltung hängt also vom Ende des Arbeitsverhältnisses ab, welches Hella noch in einem Auflösungsvertrag regeln muss. Wenn Hella nun – entsprechend meiner Empfehlung – in ihrem Auflösungsvertrag vereinbart, dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Monats vor Beginn der Altersrente endet, muss der Arbeitgeber bis zum Ablauf dieses Monats warten, ob Hella ihren Urlaub noch nehmen kann. Er muss so lange warten, weil er nicht weiß, ob die momentane Arbeitsunfähigkeit von Hella nicht vorher endet und sie den Urlaub doch noch nehmen kann. Da sind ihm bei der Auszahlung der Urlaubsabgeltung sozusagen befristet die Hände gebunden. Erst wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, darf er abgegolten. Das wäre dann frühestens im Monat des Beginns der Altersrente. Dann ist die Urlaubsabgeltung kein Hinzuverdienst (… und der derzeitige Bezug einer TEM völlig unerheblich). Wie ich bereits sagte: Hella kann mit dem "richtigen" Abschluss des Auflösungsvertrages selbst dafür sorgen, dass die Urlaubsabgeltung nicht angerechnet wird. Wenn sie ganz sicher gehen will, spricht Sie mit dem Arbeitgeber noch nebenbei ab, dass die Urlaubsabgeltung keinesfalls "versehentlich" zu früh (vor Beginn der Altersrente) ausgezahlt wird. Jetzt verstanden, lieber W*lfgang? Ach ja, bevor Sie wieder von den "nicht voraussehbaren Planungsabsichten" von Hella schreiben, lesen Sie sich doch einfach nochmal Hellas Frage durch. Sie lautete: "Würde eine Urlaubsabgeltung, wenn ja, noch im Rahmen des Zuverdienstes noch an die teilweise Erwerbsminderungsrente oder an die Altersrente angerechnet?" Da die Fragestellung von Hella bereits den Wechsel von der teilweisen Erwerbsminderungsrente in die Altersrente implizierte, durfte ich das doch wohl in meine Antwort übernehmen, oder nicht? Weiterhin hatte Hella geschrieben, dass Sie "wegen der Altersrente einen Auflösungsvertrag abschließen" müsse. Ergo habe ich auch diese Info in meiner Antwort verwendet. Ferner hat sie geschrieben, dass sie die Altersrente zum 01.10. beantragt hat. Wo sehen Sie also ein Problem bei den "Planungsabsichten"? Ganz Recht, ich denke den geraden Weg. Und ich empfehle Hella genau diesen einen/geraden Weg. Den von Ihnen empfohlenen "Umweg" über die Beratungsstelle kann ich Hella hingegen in Puncto "Urlaubsabgeltung" nicht empfehlen. Denn dort wird ihr regelmäßig nur gesagt, wie Hinzuverdienst angerechnet wird – nicht aber, wie man durch geschickte Gestaltung eines Auflösungsvertrages Hinzuverdienst vermeiden kann. Das gehört nun mal nicht zu den Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger! :-(
Hellaam 04.07.2017 | 09:33
Ich habe jetzt erst die weiteren Antworten lesen können... Ich müsste also spätestens im September (dann wäre für mich die Sicherheit bezüglich 45 Jahre definitiv vorhanden und auch nichts mehr durch die KK zu erwarten) einen Auflösungsvertrag zum 30.09. unterzeichnen. Theoretisch alles gut, aber zu dem Zeitpunkt definitv noch ohne Bescheid, da ich zur Rentenantragstellung auf die Hochrechnung im Rahmen der Beratung verzichtet hatte und damit erst nach allen Abmeldungen einen Bescheid erhalten werde. Aber gut, irgendwie muss ich da durch. Mal schauen ob sich mein AG auf einen rückwirkenden Auflösungsvertrag einlassen würde, bzw. überhaupt könnte. Gruß Hella
Unwissendeam 04.07.2017 | 11:25
Zitat von Hella anzeigen
Sie können sich aber von Ihrem Rentenversicherungsträger vorab bestätigen lassen, dass Ihre Altersrente ab 01.10.2017 beginnen wird (... auch wenn dieser noch die gesonderte Meldung abwarten muss). Weisen Sie darauf hin, dass sie die Zusicherung des Rentenbeginns für den Abschluss eines Auflösungsvertrages benötigen. Mit der Zusicherung haben Sie Planungssicherheit und können den Auflösungsvertrag auch schon im September oder früher abschließen.
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