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Zur Experten-Antwort springenHallo Hella,
wie „Manuel“ bereits zutreffend dargestellt hat, ist insbesondere das Vorliegen eines Antrags auf eine Altersvollrente ein Ausschlussgrund für Leistungen zur Teilhabe (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Hier müssen Sie sich aus meiner Sicht also keine unnötigen Sorgen machen.
Hallo Hella,
sorry, das habe ich vergessen…
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (und hierzu zählt auch eine Urlaubsabgeltung) stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Anrechnung als Hinzuverdienst ist jedoch letztlich, wann diese Urlaubsabgeltung gezahlt wird. Grundsätzlich gilt sowohl für die Altersrente, als auch die Erwerbsminderungsrente:
Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. d. § 34 SGB VI (für die Altersrente) bzw. § 96a SGB VI (für die Erwerbsminderungsrente) vor. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.
Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird.
Für Sie bedeutet dies letztlich: Wird die Urlaubsabgeltung noch vor Beginn der Altersrente ausgezahlt, wäre sie grundsätzlich bei der Erwerbsminderungsrente als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Wird sie nach Beginn der Altersrente ausgezahlt und wurde das Beschäftigungsverhältnis (aus der die Urlaubsabgeltung resultiert) vor Beginn der Altersrente beendet, würde die Urlaubsabgeltung weder bei der Erwerbsminderungsrente, noch bei der Altersrente als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.
Im Zweifel sollten Sie sich hierzu nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.
Kompliment zurück. Sie machen das auch gut, sehen jedoch nur einen Umweg, der aller Voraussicht nach nicht zum Ziel führt. Also: Hella hat wegen einer Urlaubsabgeltung nachgefragt. Diese ist in § 7 Abs. 4 BurlG geregelt. Danach darf Urlaub NUR dann abgegolten werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Urlaubsabgeltung hängt also vom Ende des Arbeitsverhältnisses ab, welches Hella noch in einem Auflösungsvertrag regeln muss. Wenn Hella nun – entsprechend meiner Empfehlung – in ihrem Auflösungsvertrag vereinbart, dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Monats vor Beginn der Altersrente endet, muss der Arbeitgeber bis zum Ablauf dieses Monats warten, ob Hella ihren Urlaub noch nehmen kann. Er muss so lange warten, weil er nicht weiß, ob die momentane Arbeitsunfähigkeit von Hella nicht vorher endet und sie den Urlaub doch noch nehmen kann. Da sind ihm bei der Auszahlung der Urlaubsabgeltung sozusagen befristet die Hände gebunden. Erst wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, darf er abgegolten. Das wäre dann frühestens im Monat des Beginns der Altersrente. Dann ist die Urlaubsabgeltung kein Hinzuverdienst (… und der derzeitige Bezug einer TEM völlig unerheblich). Wie ich bereits sagte: Hella kann mit dem "richtigen" Abschluss des Auflösungsvertrages selbst dafür sorgen, dass die Urlaubsabgeltung nicht angerechnet wird. Wenn sie ganz sicher gehen will, spricht Sie mit dem Arbeitgeber noch nebenbei ab, dass die Urlaubsabgeltung keinesfalls "versehentlich" zu früh (vor Beginn der Altersrente) ausgezahlt wird. Jetzt verstanden, lieber W*lfgang? Ach ja, bevor Sie wieder von den "nicht voraussehbaren Planungsabsichten" von Hella schreiben, lesen Sie sich doch einfach nochmal Hellas Frage durch. Sie lautete: "Würde eine Urlaubsabgeltung, wenn ja, noch im Rahmen des Zuverdienstes noch an die teilweise Erwerbsminderungsrente oder an die Altersrente angerechnet?" Da die Fragestellung von Hella bereits den Wechsel von der teilweisen Erwerbsminderungsrente in die Altersrente implizierte, durfte ich das doch wohl in meine Antwort übernehmen, oder nicht? Weiterhin hatte Hella geschrieben, dass Sie "wegen der Altersrente einen Auflösungsvertrag abschließen" müsse. Ergo habe ich auch diese Info in meiner Antwort verwendet. Ferner hat sie geschrieben, dass sie die Altersrente zum 01.10. beantragt hat. Wo sehen Sie also ein Problem bei den "Planungsabsichten"? Ganz Recht, ich denke den geraden Weg. Und ich empfehle Hella genau diesen einen/geraden Weg. Den von Ihnen empfohlenen "Umweg" über die Beratungsstelle kann ich Hella hingegen in Puncto "Urlaubsabgeltung" nicht empfehlen. Denn dort wird ihr regelmäßig nur gesagt, wie Hinzuverdienst angerechnet wird – nicht aber, wie man durch geschickte Gestaltung eines Auflösungsvertrages Hinzuverdienst vermeiden kann. Das gehört nun mal nicht zu den Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger! :-(@ W*lfgang: Es ist völlig egal, ob Hinzuverdienst (dem Grunde nach) monatlich angerechnet wird oder jährlich, wenn überhaupt kein Hinzuverdienst vorliegt!...sorry, wusste ich nicht, das bei einer laufenden TEM der Hinzuverdienst/der Zahltermin unbedeutend ist - und Sie den Verfahrensablauf bei Hellas Planungsabsichten genau voraussehen können ;-) Gruß w. PS: Sie machen das gut, sehen jedoch nur den einen/geraden Weg - der es nicht zwingend sein muss!
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