Bei dem diskutierten Rentenzahlbetrag kann es sich nur um den Betrag einer Altersrente handeln. Versicherte, die wegen fehlender 3/5-Belegung keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hätten, erhalten einen entsprechenden Hinweis und folglich keine Angaben zur Höhe einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im maschinellen Verfahren gilt dies für die Versicherten, die in dem Jahr der Renteninformation und den vorherigen zwei Kalenderjahren keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Nach Ihren Angaben hat Ihre Frau die Erwerbstätigkeit bereits 1986 wegen der Geburt Ihres Sohnes aufgegeben.
Die Abweichungen in den genannten Renteninformationen sind wahrscheinlich auf das Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ( Verkündung des Gesetzes am 30.04.2007) zurückzuführen. In der Renteninformation im Juli 2007 wurden bereits die Änderungen berücksichtigt.
Die Regelaltersrente wird von 2012 an (beginnend mit dem Jahrgang 1947) bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann ab dem Geburtsjahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre). Für alle nach 1963 Geborenen gilt als Regelaltersgrenze das vollendete 67. Lebensjahr. In der Renteninformation von März 2007 war der Rentenbeginn - Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres - maßgebend in der Renteninformation von Juli 2007 wahrscheinlich ein späterer Rentenbeginn.
Auswirkungen in der Rentenberechnung ergeben sich durch den späteren Rentenbeginn bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, konkret bei der Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate. Der hier zu ermittelnde belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor dem Rentenbeginn (frühestens Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres, spätestens Vollendung des 67. Lebensjahres).