Die Entgeltgrenze für Minijobs ( geringfügig entlohnte Beschäftigungen) beträgt im gesamten Bundesgebiet seit dem 1. Januar 2025 monatlich 556 Euro. Die Entgeltgrenze ist dynamisch und an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Sie bezeichnet das Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenarbeitsstunden zum gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird. Steigt der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze.
Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Bei einem höheren Arbeitsentgelt besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.
Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Bei Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2012 besteht aber Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Auf seinen Antrag hin kann der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit werden. Der Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich beim Arbeitgeber einzureichen und verbleibt auch bei diesem. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist, frühestens ab Beschäftigungsbeginn und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Ein späterer Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Sie gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und muss, sofern der Erwerb vollwertiger Rentenanwartschaftszeiten nicht gewünscht wird, erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen.
Für den versicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigten gilt wie für andere versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Rentenversicherung ein Beitragssatz von zurzeit 18,6 Prozent. Die Beitragslastverteilung erfolgt aber nicht hälftig. Der Arbeitgeberanteil für einen Minijobber beträgt 15 Prozent, der Arbeitnehmeranteil auf 3,6 Prozent vom Arbeitsentgelt.
Mögliche Gründe für eine Beitragserstattung liegen bei Ihrem Sohn nicht vor.