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Experten-Antwort

geringfügige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig abgerechnet

von Jupp10.12.2025 | 14:25
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5 Antworten

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Hallo, mein Sohn (16) hatte eine Beschäftigung als Aushilfe bei einem Supermarkt. Vertraglich wurde eine Beschäftigung ohne Sozialversicherungspflicht (Minijob) vereinbart, auch ohne die freiwillige Rentenversicherung. Nach der ersten Gehaltsabrechnung mussten wir feststellen, dass der Lohn sozialversicherungspflichtig abgerechnet wurde, was wir beanstandet haben. Auch in der zweiten Abrechnung war dies der Fall. Erst danach wurde uns mitgeteilt, dies hätte daran gelegen, dass mein Sohn seine Steuer-Id nicht angegeben hätte. Es hatte aber vorher niemand nach dieser Nummer gefragt und auf den Vertragsunterlagen war es kein Pflichtfeld. Der Arbeitgeber stellt sich quer und sagt, man könne jetzt daran nichts mehr ändern. Kann mein Sohn das abgezogene Geld zurückfordern?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Entgeltgrenze für Minijobs ( geringfügig entlohnte Beschäftigungen) beträgt im gesamten Bundesgebiet seit dem 1. Januar 2025 monatlich 556 Euro. Die Entgeltgrenze ist dynamisch und an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Sie bezeichnet das Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenarbeitsstunden zum gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird. Steigt der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze. 

Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Bei einem höheren Arbeitsentgelt besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Bei Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2012 besteht aber Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Auf seinen Antrag hin kann der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit werden. Der Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich beim Arbeitgeber einzureichen und verbleibt auch bei diesem. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist, frühestens ab Beschäftigungsbeginn und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Ein späterer Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Sie gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und muss, sofern der Erwerb vollwertiger Rentenanwartschaftszeiten nicht gewünscht wird, erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. 

Für den versicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigten gilt wie für andere versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Rentenversicherung ein Beitragssatz von zurzeit 18,6 Prozent. Die Beitragslastverteilung erfolgt aber nicht hälftig. Der Arbeitgeberanteil für einen Minijobber beträgt 15 Prozent, der Arbeitnehmeranteil auf 3,6 Prozent vom Arbeitsentgelt.

Mögliche Gründe für eine Beitragserstattung liegen bei Ihrem Sohn nicht vor.  

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4 Antworten

Uweam 10.12.2025 | 14:32
Er soll mal lieber froh sein, vielleicht ist das später bei der Altersrente, der alles entscheidende Monat, der ihm fehlt.
Meldungam 10.12.2025 | 15:21
Vielleicht kann er sich an seine Krankenkasse wenden. Und seinen Vertrag beifügen mit einer Schilderung des Sachverhalts. Krankenkassen haben auch die Möglichkeit, Firmen um Überprüfung der Meldung zur Sozialversicherung zu bitten. Wenn es als versicherungspflichtige Beschäftigung gemeldet wurde, ging diese auch zur Krankenkasse und nicht zur Bundesknappschaft. Ansonsten dürfte eine Überprüfung im Rahmen der Betriebsprüfung alle 4 Jahre erfolgen.
Schadeam 10.12.2025 | 19:06
Bei 2 Monate Minijob geht es um maximal 40€, lohnt das den Kampf fürs Gute Recht? Nur mal so zum Nachdenken und vielleicht ist der Sohnemann später mal gottfroh, wenn an irgendeiner Frist ansonsten ein oder zwei Monate fehlen sollten? Formal dürften Sie im Recht sein,……..aber der Kampf darum kann sehr mühsam werden.
Deutsche Rentenversicherung
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