Claire Grube bezieht sich in Ihren Ausführungen auf die Regelung in § 7 Abs. 1a SGB 4 in der Fassung bis 31.12.2008, wonach die Ansparung von Wertguthaben bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tatsächlich nicht möglich war.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (in Kraft ab 01.0.1.2009) wurde dies jedoch geändert. Auch mit geringfügig Beschäftigten können nunmehr Wertguthabenvereinbarungen geschlossen werden.
Das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt darf in einem Jahr unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres in einem Zeitguthaben zu erwartenden Arbeitsentgeltanspruches die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.
Für die Feststellung, ob in solchen Fällen Versicherungspflicht eintritt oder ob eine geringfügige Beschäftigung besteht, ist die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle bzw. die Minijobzentrale zuständig.