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Experten-Antwort

Geringfügige selbständige Tätigkeit

von Uwe24.11.2016 | 09:47
1270 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, welche Folgen hat es, wenn ich als selbständig Tätiger neben dem Studium von der Versicherungspflicht aufgrund meiner jeweiligen Prognose der Geringfügigkeit in den Jahren 2014 und 2015 von der Versicherungspflicht befreit war. (also Prognose:

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Uwe,

wenn Sie in der von Ihnen angegebenen Zeit aufgrund der Geringfügigkeit der selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, entstehen in dieser Zeit auch keine entsprechenden Beitragszeiten (es wurden ja auch keine Beiträge gezahlt). Daraus ergeben sich dann ggf. auch entsprechende rentenrechtliche Folgen - insbesondere auch im Hinblick auf die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente.

Ob und inwieweit Anrechnungszeiten für das parallel ausgeübte Studium anzuerkennen sind, wird im Übrigen unabhängig hiervon geprüft.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Uwe,

nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfordert die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Prognose bzw. vorausschauende Schätzung der zu erwartenden Einkünfte, da eine rückwirkende Betrachtung mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar ist. Das BSG hat in diesem Zusammenhang mit seinem Urteil vom 27.07.2011 (B 12 R 15/09) eine weitere, die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bei selbständig Tätigen konkretisierende Entscheidung getroffen:

Demnach erfordert die Prognose des Einkommens keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitraum muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitseinkommen bei normalen Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich die Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitseinkommen bestimmen werden. Erweist sich eine - richtige - Prognose im Nachhinein in Folge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend. Solche Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die - richtige - Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein. Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um eine eher zufällige Abweichung handelt, oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitseinkommen im Monat führen.

Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen. Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Kenntnisstand, der damals vorhanden war. Danach besteht eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erst ab dem Zeitpunkt, zu dem aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass die Entgeltgrenze regelmäßig im Monat unterschritten wird.

Gleiches gilt letztlich auch für den Fall, wenn die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit entfällt, weil die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Für die (rückwirkende) Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit spielen die für die Vergangenheit vorgelegten Einkommensteuerbescheide im Übrigen keine (wesentliche) Rolle. Diese haben für die hier vorzunehmende "vorausschauende Betrachtung" letztlich nur indizienhafte Bedeutung und eignen sich allenfalls als "Anknüpfungspunkt für die Erfahrungen der Vergangenheit" bei der Abgabe einer Prognose oder können u. U. auch Anlass für die Abgabe einer neuen Prognose sein. Auf keinen Fall eignen sich die Einkommensteuerbescheide (isoliert betrachtet) als Grundlage für eine rückwirkenden Entscheidung über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit.

Soweit es sich in Ihrem Fall also nicht um eine von vorn herein fehlerhafte Prognose handelt oder aufgrund der veränderten Umstände zu einem früheren Zeitpunkt eine neue Prognose mit mehr als geringfügigen Einkünften zu erstellen gewesen wäre, sollten sich prinzipiell auch keine Veränderungen am sozialversicherungsrechtlichen Status für die Vergangenheit ergeben.

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5 Antworten

Uweam 24.11.2016 | 09:51
Hallo, welche Folgen hat es, wenn ich als selbständig Tätiger neben dem Studium von der Versicherungspflicht aufgrund meiner jeweiligen Prognose der Geringfügigkeit in den Jahren 2014 und 2015 von der Versicherungspflicht befreit war. (also Prognose:
Uweam 24.11.2016 | 10:01
Irgendwie wird meine komplette Anfrage leider nicht angezeigt. Ich versuchs daher nochmal: Welche folgen hat es, wenn ich bisher bzgl. meiner selbständigen Erwerbstätigkeit neben dem Studium aufgrund meiner Prognose der Geringfügigkeit von der Versicherungspflicht befreit war. (Prognose
Uweam 24.11.2016 | 11:53
Ändert sich daran etwas, wenn sich rückblickend herausstellt, dass meine Prognose falsch war und eigentlich ja eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen hat. (Der Steuerbescheid hat ja nachher 6000 € ausgewiesen.) Kann es dann zu Nachforderungen kommen oder ist einzig meine Prognose maßgäblich? Das natürlich dann auch keine Anwartschaften erworben werden ist klar. (vorbehaltlich etwaiger Anwartschaften aus dem Studium)
****am 24.11.2016 | 12:59
Zitat von Uwe anzeigenausblenden
Schauen sie doch einfach mal in den Bescheid der RV, dieser ist nur unter dem Vorbehalt, dass tatsächlich Geringfügigkeit vorliegt, erteilt worden. Die entsprechenden Steuerbescheide sind dann unaufgefordert nach Erhalt der DRV zu übersenden, damit das EK überprüft werden kann und ggf. die Beitragspflicht geprüft werden kann.
****am 24.11.2016 | 17:56
Hallo Experte, ich habe da so meine Zweifel das der zust. Sachbearbeiter bei der RV das so sieht wie Sie. Es gibt ja noch den §196 und den §165 SGB 6 Denn Grundlage für die Entscheidung des RV-Trägers ist doch maßgeblich der Einkommensteuerbescheid und dieser ist spätestens 2 Monate nach der Ausfertigung dem RV-Träger vorzulegen. § 196 SGB VI - in Kraft ab 01.11.2012 (1) 1Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung 1. über alle Tatsachen, die für die Festsstellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen können Fälle auftreten, in denen die beitragspflichtigen Einnahmen rückwirkend (zum Beispiel für mehrere Jahre im Rahmen der Verjährung - § 25 SGB IV) festgestellt werden müssen. Ursächlich für die rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht kann unter anderem eine verspätete Meldung der selbständig Tätigen beim Rentenversicherungsträger (vergleiche § 190a SGB VI) sein oder aber dass der selbständig Tätige seinen Mitwirkungspflichten nach § 196 Abs. 1 SGB VI nicht rechtzeitig nachkommt (zum Beispiel im Rahmen des Überwachungsverfahrens über das Fortbestehen von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit). Für die Entscheidung, ob Versicherungspflicht beziehungsweise Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit besteht, ist § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IV zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 5 SGB VI). Auszug aus der RAA zu §165 R7.7 Besonderheiten bei der rückwirkenden Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht Besteht für den vergangenen Zeitraum Versicherungspflicht, müssen ausgehend von dem beitragsrechtlichen Grundsatz, dass für die Ermittlung der Pflichtbeitragshöhe das Recht des Bestimmungszeitraumes zu beachten ist, auch die entsprechenden Rechengrößen des Bestimmungszeitraumes zugrunde gelegt werden. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung mit den Versicherten erreicht, die laufend Pflichtbeiträge gezahlt haben. Ein Ausgleich von Verspätungsfolgen für den Rentenversicherungsträger kann über die Erhebung von Säumniszuschlägen erfolgen, nicht jedoch über unterschiedliche Pflichtbeitragshöhen, je nach Berechnungs-, Forderungs- oder Zahlungszeitpunkt.
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