Hallo Uwe,
nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfordert die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Prognose bzw. vorausschauende Schätzung der zu erwartenden Einkünfte, da eine rückwirkende Betrachtung mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar ist. Das BSG hat in diesem Zusammenhang mit seinem Urteil vom 27.07.2011 (B 12 R 15/09) eine weitere, die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bei selbständig Tätigen konkretisierende Entscheidung getroffen:
Demnach erfordert die Prognose des Einkommens keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitraum muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitseinkommen bei normalen Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich die Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitseinkommen bestimmen werden. Erweist sich eine - richtige - Prognose im Nachhinein in Folge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend. Solche Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die - richtige - Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein. Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um eine eher zufällige Abweichung handelt, oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitseinkommen im Monat führen.
Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen. Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Kenntnisstand, der damals vorhanden war. Danach besteht eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erst ab dem Zeitpunkt, zu dem aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass die Entgeltgrenze regelmäßig im Monat unterschritten wird.
Gleiches gilt letztlich auch für den Fall, wenn die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit entfällt, weil die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Für die (rückwirkende) Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit spielen die für die Vergangenheit vorgelegten Einkommensteuerbescheide im Übrigen keine (wesentliche) Rolle. Diese haben für die hier vorzunehmende "vorausschauende Betrachtung" letztlich nur indizienhafte Bedeutung und eignen sich allenfalls als "Anknüpfungspunkt für die Erfahrungen der Vergangenheit" bei der Abgabe einer Prognose oder können u. U. auch Anlass für die Abgabe einer neuen Prognose sein. Auf keinen Fall eignen sich die Einkommensteuerbescheide (isoliert betrachtet) als Grundlage für eine rückwirkenden Entscheidung über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit.
Soweit es sich in Ihrem Fall also nicht um eine von vorn herein fehlerhafte Prognose handelt oder aufgrund der veränderten Umstände zu einem früheren Zeitpunkt eine neue Prognose mit mehr als geringfügigen Einkünften zu erstellen gewesen wäre, sollten sich prinzipiell auch keine Veränderungen am sozialversicherungsrechtlichen Status für die Vergangenheit ergeben.