Jedes Detail und jeden Sachverhalt darzustellen will ich hier vermeiden, aber versuchen die Grundtendenz darzustellen. vielleicht ist es ja trotzdem für den Einen oder Anderen interessant.
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Wie Sie ja selbst auch schon festgestellt haben, gibt es im Rentenbescheid, egal um welche Rentenart es sich handelt, einen Rechenabschnitt:
a) Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes
b) Ermittlung des Leistungswertes aus der Grundbewertung
c) Ermittlung des Leistungswertes aus der Vergleichsbewertung.
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Für die Ermittlung des Durchschnitts aus b) und c) wird eine Summe Entgeltpunkte EGPT) durch eine Summe Monate dividiert.
Je mehr Monate ich hier einbeziehe, umso kleiner wird das Produkt, (der Leistungswert).
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Im Rechenabschnitt zu a) werden die einzubeziehenden Monate ermittelt. Es zählen generell alle Kalendermonate ab Vollendung des 16. oder 17. Lebensjahres (Lbj), je nach Rentenbeginn bis zum Monat vor Rentenbeginn und, wenn vor dem 16. od. 17 Lbj schon eine Beschäftigung vorhanden war für die Beiträge entrichtet wurden oder als solche gelten, auch diese Monate.
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Davon subtrahiert werden u.a.
1. alle Monate die als beitragsfrei erfasst wurden und nicht gleichzeitig auch Berücksichtigungszeiten sind,
2. Monate Rentenbezug ohne Zurechnungszeit (mit und ohne Verdienst) ab Altersrentenbeginn
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Zu b)
Die Summe Entgeltpunkte setzt sich u.a. zusammen aus:
= Endsumme EGPT aus Anlage 3
+ Mindestentgeltpunkte wegen geringem Arbeitseinkommen
+ Zugewinn aus der Berücksichtigung beruflicher Ausbildungszeiten
+ Summe EGPT für Berücksichtigungszeiten
Kalendermonate zu a) in denen keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und nicht gleichzeitig Monate BÜZ sind, verbleiben in der ermittelten Summe zu a).
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Grundbewertung
Die Division aus Summe EGPT durch Summe Mon aus a) ergibt den Leistungswert aus der Grundbewertung.
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Abgeleitet aus der Deutung des Gesetzgebers im Sinne von Rentengerechtigkeit, soll im Rechenabschnitt zu c) in dem alle Monate und EGPT die beitragsgemindert von den Werten aus der Grundbewertung subtrahiert werden, ein neuer Leistungswert ermittelt werden, der gegebenenfalls höher ist als der aus der Grundbewertung ist.
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Der höhere der beiden Werte, bei Gleichheit der aus der Vergleichsbewertung, nennt sich dann „Gesamtleistungswert.
Liebe Userin M.S.
Sie schreiben:
„Grundbewertung - Vergleichsbewertung habe ich mir durchgelesen, habe ich auch soweit verstanden.
Aber, wie wird nun dieser Durchschnitt berechnet, wonach sich dann die Grundbewertung richtet?“
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Wenn Sie es verstanden haben ist eigentlich die Frage überflüssig, wie dieser Durschnitt berechnet wurde.
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Als „Grundbewertung“ ist aus meiner Sicht zu verstehen, wie man den Leistungswert in diesem Rechenabschnitt ermittelt. Sie, die Grundbewertung richtet sich nirgendwonach.
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Gilt in gleicher Weise auch für die Vergleichsbewertung.
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Der Gesamtleistungswert ist letztlich die maßgebende Größe, von der man ausgehend in Anlage 4 eines Rentenbescheides oder einer Rentenauskunft die dort aufgeführten Sachverhalte unter der Überschrift
- Bewertung beitragsfreier Zeiten und oder
- Bewertung beitragsgeminderter Zeiten,
alle dort aufgeführten Zeiten bewertet,
ca) mit dem Gesamtleistungswert in voller Höhe,
cb) mit dem Gesamtleistungswert in begrenzter Höhe oder
cc) keine Bewertung vorzunehmen ist.
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Das erste ‚c‘ in der Aufzählung gilt für den Rechenabschnitt c)
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Zu Ihrer Aussage:
„Ich dachte immer die gesamten Zeiten zusammengezählt und dann geteilt durch die Jahre, einschließlich der Zurechnungszeit.“
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Was soll denn aus dieser Berechnung rauskommen?
Beispiel:
Gesamte Zeit = 360 Mon.
Gesamt Jahre vom 17. Lbj bis Rentenbeginn mit dem 46. Lbj = 30 Jahre
Zurechnungszeit bis 60 Lbj = 14 Jahre
360 / (30+14) = 8,18 oder
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Gesamtzeit 17. Lbj bis 60. Lbj. in Mon. = 528 Mon.
Gesamt Jahre 17. Lbj bis 46 Lbj + Zur. Zt. bis 60 Lbj = 44 Jahre
528 / 44 = 12
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Beide Werte, die 8,18 und auch die 12 ergeben keinen Sinn
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Zu Ihrer Aussage:
:Nun lese ich hier, dass die letzten Jahre vor der Erwerbsminderung so wichtig seien und überdurchschnittlich bewertet werden.
Stimmt das?
Und wie wird nun gerechnet?“
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Wichtig sind Arbeitsjahre vor der Erwerbsminderung, um überhaupt eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen
Überdurchschnittlich wird in einem Bescheid eigentlich nichts bewertet, zumindest nicht in diesem Zusammenhang.
Die Zurechnungszeit bis zum zur Zeit geltenden 60. Lbj wird mit dem unter ca) aufgeführten Gesamtleistungswert bewertet, daraus ergibt sich keine überdurchschnittliche Bewertung.
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Ein solcher Sachverhalt würde sich nur ergeben, weine eine der Erwerbsminderung folgende Beschäftigung zu geringeren Bewertungen führt als in der Zurechnung bereits berücksichtigt.
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Sie können mich gern auch anrufen um Details zu erörtern
0451-5028508