Hallo Nadine,
als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente müssen Sie den Rentenversicherungsträger informieren, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Der Rentenversicherungsträger prüft daraufhin, ob sich Ihr Leistungsvermögen geändert hat und noch weiterhin Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht.
Falls ja, wird die Rente weiter gezahlt, sie kann sich aber wegen der Anrechnung von Hinzuverdienst vermindern. Auch wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben, aber steuerrechtlich "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit" vorliegen, müssen Sie dieses Einkommen dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen. Als Hinzuverdienst wird der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn (Arbeitseinkommen) aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt.