Hallo eramoere,
das Problem dürfte hier der erforderliche Unterhaltsanspruch der ersten Ehefrau sein.
Die Rente nach § 243 SGB VI (Hinterbliebenenrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten) hat Unterhaltsersatzfunktion, indem sie die durch den Tod des Versicherten weggefallene Unterhaltszahlung oder Unterhaltsverpflichtung ersetzen soll. Voraussetzung für die Rente ist hiernach, dass der Versicherte - zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes zu leisten hatte oder - zur Zeit seines Todes Unterhalt aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder - im letzten Jahr vor seinem Tod tatsächlich (ggf. auch freiwillig) Unterhalt geleistet hat.
Die Unterhaltsabfindung stellt letztlich einen Verzicht auf (weiteren) nachehelichen Unterhalt dar, wodurch die Anspruchsvoraussetzung des Unterhaltsanspruchs nicht erfüllt sein dürfte.
Im Zweifel sollte sich die erste Ehefrau dennoch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers individuell beraten lassen.