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Experten-Antwort

Geschiedenenwitwenrente

von eramoere04.08.2014 | 09:47
992 Ansichten
5 Antworten

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Etwas komplizierter Fall: Ehepaar läßt sich nach 7 Jahre Ehe am 24.06.1977 scheiden. Statt Unterhalt wird eine einmalige Abfindung i.H. von ca. 20000 DM gezahlt. 2 kleine Kinder (7 und 3 Jahre) verbleiben bei der Mutter. Ab 1979 nimmt die Mutter eine Arbeit auf, erst Teilzeit, wenig später Vollzeit bis zu ihrem Renteneintritt 2010. Frau heiratet nicht wieder neu und hat auch keine Lebensparnerschaft. Der Ex-Ehemann heiratet 1982 neu und bleibt verheiratet bis zu seinem Tod. Der Mann verstirbt 2002, die Ehefrau erhält Witwenrente. Hätte die erste Ehefrau einen Anspruch auf Geschiedenenrente?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo eramoere,

das Problem dürfte hier der erforderliche Unterhaltsanspruch der ersten Ehefrau sein.

Die Rente nach § 243 SGB VI (Hinterbliebenenrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten) hat Unterhaltsersatzfunktion, indem sie die durch den Tod des Versicherten weggefallene Unterhaltszahlung oder Unterhaltsverpflichtung ersetzen soll. Voraussetzung für die Rente ist hiernach, dass der Versicherte

- zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes zu leisten hatte oder
- zur Zeit seines Todes Unterhalt aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder
- im letzten Jahr vor seinem Tod tatsächlich (ggf. auch freiwillig) Unterhalt geleistet hat.

Die Unterhaltsabfindung stellt letztlich einen Verzicht auf (weiteren) nachehelichen Unterhalt dar, wodurch die Anspruchsvoraussetzung des Unterhaltsanspruchs nicht erfüllt sein dürfte.

Im Zweifel sollte sich die erste Ehefrau dennoch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers individuell beraten lassen.

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4 Antworten

Kai-Uweam 04.08.2014 | 10:05
Daaaa würde ich an Ihrer Stelle auf jeden Fall die örtliche Beratungsstelle Ihres RV-Trägers aufsuchen.
Cassandraam 04.08.2014 | 10:58
Ja, ein Anspruch besteht. § 243 SGB VI.
Cassandraam 04.08.2014 | 11:03
Uuuuppss, `tschuldigung, hatte die Sache mit der Unterhaltsabfindung überlesen. Da besteht dann nun doch kein Anspruch....
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