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Experten-Antwort

Geschiedenenwitwenrente

von ToniTest12.04.2014 | 06:55
1615 Ansichten
6 Antworten

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Frau, geb. 1942 (72 Jahre alt), geheiratet 1962, geschieden 1972, also 10 Jahre verheiratet gewesen, in dieser Zeit 2 Kinder geboren. Bezieht aktuell 500 Euro Altersrente plus aufstockende Leistungen der Grundsicherung. Der ehemalige, vor 32 geschiedene Ehemann (gleichaltrig), langjährig Versicherter, ist vor 2 Wochen gestorben. Besteht nun Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach §243 SGB VI? Wie würde eine solche Rente berechnet (von welchen Faktoren hängt die Höhe ab?) Macht es einen Unterschied, ob der verstorbene Exmann erneut geheiratet hat und damit auch noch eine "echte" Witwe hinterlässt? Macht es einen Unterschied, wenn die Frau Jahre später selbst noch einmal geheiratet hat, aber mittlerweile längst wieder geschieden ist? Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

also zunächst einmal - um auch die Frage von "hmmmm" mit zu beantworten - die Geschiedenenwitwenrente kommt nur bei einer Scheidung vor dem 01.07.1977 in Frage. Ab diesem Zeitpunkt gab es den Versorgungsausgleich und die Geschiedenenwitwenrente wurde nur als Übergangsregelung für davor erfolgte Scheidungen weiter geführt.

Dann haben KSC und W*lfgang schon richtig auf die Voraussetzung hingewiesen, die für jede Art von Witwenrente gilt: der potentiell Berechtigte (hier die geschiedene Ehefrau) darf vor dem Tod des Versicherten nicht wieder geheiratet haben.

Hätte die geschiedene Ehefrau nicht wieder geheiratet, würde geprüft, ob gegen den geschiedenen Ehemann ein nicht nur geringfügiger Unterhaltsanspruch bestand bzw. tatsächlich Unterhalt gezahlt wurde. Wenn nach dieser Prüfung ein Rentenanspruch bestehen würde, wird die Rente in gleicher Weise berechnet, wie eine "normale" Witwenrente - sie beträgt dann ca. 60 % der Altersrente des Verstorbenen.

Hatte der Verstorbene wieder geheiratet und hinterlässt somit eine "echte" Witwe, dann erfolgt eine Aufteilung nach der Dauer der jeweiligen Ehezeit.

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5 Antworten

KSCam 12.04.2014 | 08:42
Da die Frau später erneut geheiratet hat kann der Anspruch nicht bestehen. Lesen Sie dazu die ersten 3 Linien des Gesetzestextes. Mehr brauchen Sie nicht lesen und den Text finden Sie unter google.
hmmmmam 13.04.2014 | 23:24
Hallo, das bedeutet wenn man geschieden ist und nie wieder geheiratet hat könnte man unter Umständen Witwenrente bekommen? Oder könnten einem dann die Rentenpunkte wieder gutschrieben werden die im Versorgungsausgleiches dem Exehemann zugeschrieben wurden? Danke
Gackiam 13.04.2014 | 23:33
Das ist doch ganz einfach - aber manche kapieren es schlichtweg nicht: Die nichtende Kraft des Nichts bewirkt Kraft ihrer Kraft eine relative Entquantung des Seienden im reziproken Verhältnis der Seinskraft zur Kraft des Nicht-Seienden.
hmmmmam 14.04.2014 | 22:25
Vielen Dank an alle.( außer Gacki) Nun ist es verstanden worden ;-) Gacki...... ohne Worte...... also besser einfach vergessen
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