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Experten-Antwort

Gesetzentwurf

von W. Koch16.01.2014 | 20:02
1952 Ansichten
12 Antworten

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45 J. Beitrag, 63 J.alt, ohne Abschlag ist ja bekannt. Ich lese jetzt, gilt nur für vor dem 1.1.53 geb. sind, und die Rente nach dem 1.7.14 beginnt. Für jeden Jahrgang 2 mon. länger, Ich bin 53 geb., gehe 2016 in Rente, habe ich sollte es so kommen 2 mon. Abschlag? Danke für Auskunft

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

• Der Referentenentwurf der Bundesregierung vom 15.01.2014 sieht vor, dass der neu zu schaffende § 236b SGB VI regelt, dass Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben.

• Um den demoskopischen Wandel mit zu berücksichtigen, wird die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte, die ab 01.01.1953 geboren sind, jährlich um zwei Monate hinausgeschoben.

• Dies bedeutet, dass Sie diese neu zu schaffende Rente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahrs plus zwei Monate in Anspruch nehmen können.

• Auch wenn das Ihr Altersteilzeitvertrag anders vorsieht gilt folgendes:

• Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen (und damit auch im rentenrechtlichen) Sinne liegt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) nur vor, wenn die Altersteilzeitvereinbarung zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine (gegebenenfalls auch geminderte) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann – die sogenannte „Nahtlosigkeit“.

• Ob diese Altersrente dann tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht, hat auf das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne keine Auswirkungen.

• Die ursprünglich anvisierte Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI ab dem 01.03.2014 muss also nicht zwingend in Anspruch genommen werden.

• Um die zwei Monate zu überbrücken bestehen folgende Möglichkeiten:

• Arbeitslosenmeldung bei der Agentur für Arbeit.

• Gemäß § 10 Abs. 1 AltTZG ist als Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld das Regelarbeitsentgelt (Altersteilzeitarbeitsentgelt) zugrunde zu legen, wenn der Altersteilzeitbeschäftigte eine Altersrente in Anspruch nehmen könnte.

• Nachdem bei einer Altersteilzeitvereinbarung die sogenannte „Nahtlosigkeit“ erforderlich ist, muss beim regulären Ende der Altersteilzeitarbeit in jedem Fall ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Altersrente bestehen.

• Demzufolge wird das Arbeitslosengeld relativ niedrig ausfallen.

• Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber.

• Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber.

• Verlängerung der Altersteilzeitarbeit.

• Da Sie schwerbehindert sind, wäre für Sie auch die Altersrente für Schwerbehinderte möglich.

• Diese könnten Sie mit 63 Jahren und sieben Monaten abschlagsfrei erhalten oder bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahrs mit 2,1% Abschlag.

• Die o.g. Aussagen gelten ausdrücklich vorbehaltlich der tatsächlichen Einführung der Änderung des Rentenrechts und der Erfüllung der rechtlichen und persönlichen Voraussetzungen.

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11 Antworten

W*lfgangam 16.01.2014 | 20:32
Hallo W. Koch, auch Sie lesen falsch (wenn es denn so kommt). Sie können 2 Monate später die ungekürzte Rente für "besonders langjährig Versicherte" bekommen, oder Sie gehen genau mit 63, dann gelten die Regelungen der "Altersrente für (nur) langjährig Versicherte" - da ändert sich nichts an den Abschlägen, die sich an der Regelaltersgrenze orientieren: 65 + 7 = 9,3 % Abschlag. Insofern wäre es eine Überlegung wert, den Rentenbeginn um 2 Monate zu verschieben - WENN der Entwurf Gesetz werden sollte. Gruß w. PS: die Anhebung ab 63/45 Jahre war allerdings schon im Koalitionsvertrag fixiert - hat offenbar keiner so richtig wahrgenommen ;-)
W. Kocham 16.01.2014 | 20:49
Ich muß aber genau mit 63 J. in Rente, laut meinem ATZ Vertrag, bin Schwerbeh., bitte Sie nochmal um Auskunft.
W*lfgangam 16.01.2014 | 21:12
Zitat von W. Koch anzeigenausblenden
Hallo W. Koch, für Schwerbehinderte, geb. vor 1955 (mit ATZ-Vereinbarung vor 2007 UND am 01.07.2007 lag Schwerbehinderung vor – und bei Rentenbeginn natürlich auch) sieht es wieder anders aus. Da brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen - bei Rentenbeginn 63 kein Abschlag. Ist doch Alles ganz einfach ;-) ...fragen Sie nicht die Politikpraktikanten, ob die wirklich noch wissen, was die da unters Volk mischen. Unter http://www.abgeordnetenwatch.de/bundestag-360-0.html können Sie Ihre Frage an Betreffende richten, auch an Frau N. ...Ihre ungekürzte Rente kommt schneller als die Pauschalantwort (Richten Sie die Frage an ... = ich habe keine Ahnung von Gesetzen, auch wenn ich sie mitbestimme ;-) Gruß w.
W. Kocham 16.01.2014 | 21:18
Meine Schwerbeh. ist unbefristet, ATZ Vertrag wurde aber nicht vor 2007 unterschrieben.
W*lfgangam 16.01.2014 | 22:41
Zitat von W. Koch anzeigenausblenden
Hallo W. Koch, dann gilt für Sie weiterhin - wie damals beim ATZ-Vertrag bereits - 63 +7 als ungekürzter Rentenbeginn, bei dieser Altersrente für Schwerbehinderte ab 63 dann (7 Monate früher eben) mit 2,1 % Abschlag. Kommt die Neuregelung - da Sie nach Ihren Angaben die 45 Jahre haben - müssten Sie erst 2 Monate später die Rente für besonders langjährig Versicherte beantragen, um die Altersrente ohne Abschlag erhalten zu können. Bis 2016 ist ja noch ein wenig Zeit. Bis dahin nutzen Sie die Zeit, um sich in der nächsten Beratungsstelle entsprechend zu informieren, ob sich der Verzicht/der 2,1% Mehrbetrag wirklich rechnet – NICHT vor Juli 2014 dort hingehen, erst wenn die Gesetze fertig sind. Gruß w.
Pedroam 17.01.2014 | 09:28
Hallo ich gehe nach der ATZ mit 62J in Rente. über 47 J in Rentenkasse eingezahlt. Ich denke ,dass ich 12 Monate x 0,3% = 3,6% Abschlag habe. Ab 63 J.Abschlagfrei. Sehe ich dass richtig? Gruß Pedro
W. Kocham 17.01.2014 | 13:11
Vielleicht dann wenn das geht , nach der ATZ 2 mon. arbeitslos melden dann ohne Abschlag. Nur 53 geb. nach dem neuen Gesetz 2 mon. länger arbeiten, bleiben noch 5 mon. Verlust also 1,5 % Abschlag. Sollte das Arbeitslosengeld gesperrt werden und 2 Monate kein Geld wird sich dieser Abschlag dann auch nicht rechnen.
Mitleseram 17.01.2014 | 13:53
Eine Rente mit 62 war/ist grundsätzlich nur bei sogenannten Vertrauensschutzfällen möglich, und dann auch nur mit 10,8 % Abschlag. Mit 63 ändert sich daran auch nichts mehr.
Mitleseram 17.01.2014 | 13:53
Eine Rente mit 62 war/ist grundsätzlich nur bei sogenannten Vertrauensschutzfällen möglich, und dann auch nur mit 10,8 % Abschlag. Mit 63 ändert sich daran auch nichts mehr.
W*lfgangam 20.01.2014 | 20:41
Hallo Experte/in das nenne ich mal besonders viel Mühe/Info gegeben zu haben - besonders zum ATZ-Bereich! Manchmal sind die Expertisen ja etwas schmal gehalten ;-) Gruß w.
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