• Der Referentenentwurf der Bundesregierung vom 15.01.2014 sieht vor, dass der neu zu schaffende § 236b SGB VI regelt, dass Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben.
• Um den demoskopischen Wandel mit zu berücksichtigen, wird die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte, die ab 01.01.1953 geboren sind, jährlich um zwei Monate hinausgeschoben.
• Dies bedeutet, dass Sie diese neu zu schaffende Rente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahrs plus zwei Monate in Anspruch nehmen können.
• Auch wenn das Ihr Altersteilzeitvertrag anders vorsieht gilt folgendes:
• Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen (und damit auch im rentenrechtlichen) Sinne liegt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) nur vor, wenn die Altersteilzeitvereinbarung zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine (gegebenenfalls auch geminderte) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann – die sogenannte „Nahtlosigkeit“.
• Ob diese Altersrente dann tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht, hat auf das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne keine Auswirkungen.
• Die ursprünglich anvisierte Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI ab dem 01.03.2014 muss also nicht zwingend in Anspruch genommen werden.
• Um die zwei Monate zu überbrücken bestehen folgende Möglichkeiten:
• Arbeitslosenmeldung bei der Agentur für Arbeit.
• Gemäß § 10 Abs. 1 AltTZG ist als Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld das Regelarbeitsentgelt (Altersteilzeitarbeitsentgelt) zugrunde zu legen, wenn der Altersteilzeitbeschäftigte eine Altersrente in Anspruch nehmen könnte.
• Nachdem bei einer Altersteilzeitvereinbarung die sogenannte „Nahtlosigkeit“ erforderlich ist, muss beim regulären Ende der Altersteilzeitarbeit in jedem Fall ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Altersrente bestehen.
• Demzufolge wird das Arbeitslosengeld relativ niedrig ausfallen.
• Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber.
• Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber.
• Verlängerung der Altersteilzeitarbeit.
• Da Sie schwerbehindert sind, wäre für Sie auch die Altersrente für Schwerbehinderte möglich.
• Diese könnten Sie mit 63 Jahren und sieben Monaten abschlagsfrei erhalten oder bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahrs mit 2,1% Abschlag.
• Die o.g. Aussagen gelten ausdrücklich vorbehaltlich der tatsächlichen Einführung der Änderung des Rentenrechts und der Erfüllung der rechtlichen und persönlichen Voraussetzungen.