Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner tritt nur dann ein, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Versicherungslebens zu neun Zehnteln (genannt Vorversicherungszeit) gesetzlich krankenversichert gewesen sind. Berücksichtigt werden sowohl Zeiten der Pflichtversicherung (zum Beispiel als Beschäftigter) als auch Zeiträume einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Die Prüfung einer etwaigen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner obliegt ausschließlich dem Krankenversicherungsträger. Sollten Sie nicht ununterbrochen Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. in Ihrem Versicherungsleben bereits Mitglied eines privaten Krankenversicherungs-unternehmens gewesen sein, wenden Sie sich doch bitte zwecks Überprüfung an Ihre letzte Krankenkasse.
Sofern Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, gilt Folgendes:
Die Beitragshöhe richtet sich zum einen nach dem allgemeinen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse, zum anderen nach dem Zahlbetrag Ihrer Rente, von dem die Beiträge erhoben werden.
Sofern Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, werden Zinseinnahmen nicht zur Beitragsberechnung herangezogen.