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gesetzl. KV

von Doris14.04.2007 | 01:03
1676 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, gehe bald in Rente. Weiß jemand, wann man krankenversicherungspflichtig in der RV ist und wann freiwillig ? Bei Pflichtversicherten soll angeblich als Einkommen für die Beitragsberechnung keine Zinseinnahme mit KV-Beiträgen belegt werden. stimmt das ? Doris

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner tritt nur dann ein, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Versicherungslebens zu neun Zehnteln (genannt Vorversicherungszeit) gesetzlich krankenversichert gewesen sind. Berücksichtigt werden sowohl Zeiten der Pflichtversicherung (zum Beispiel als Beschäftigter) als auch Zeiträume einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

Die Prüfung einer etwaigen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner obliegt ausschließlich dem Krankenversicherungsträger. Sollten Sie nicht ununterbrochen Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. in Ihrem Versicherungsleben bereits Mitglied eines privaten Krankenversicherungs-unternehmens gewesen sein, wenden Sie sich doch bitte zwecks Überprüfung an Ihre letzte Krankenkasse.

Sofern Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, gilt Folgendes:

Die Beitragshöhe richtet sich zum einen nach dem allgemeinen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse, zum anderen nach dem Zahlbetrag Ihrer Rente, von dem die Beiträge erhoben werden.

Sofern Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, werden Zinseinnahmen nicht zur Beitragsberechnung herangezogen.

1 Antworten

Schiko.am 14.04.2007 | 08:03
Die ungleichbehandlung von pflicht und freiwillig versicherten gilt seit 1.04.2002 für rentner nicht mehr. Auch als scheinbar jetzt freiwillig versicherter werden sie automatisch als pflicht- versicheter ab rentenbeginn eingestuft. Erklären sie aber, dass sie weiterhin freiwillig versichert sein wollen ist dies möglich. Es besteht ja bei der gleichen krankenkasse kein unterschied mehr in der beitragshöhe.. Bei freiwillg versicherten besteht die möglichkeit der kasse bis zur bemessungsgrenze von 3.562,50 monatlich die erträge von zins und mieten mit einzubeziehen. Kommt hinzu, bei gesetzlich versicherten wird der hälfteanteil von der rentenstelle gleich einbehalten, während bei freiwillig versicherten der zu beantragende zuschuss momentan die rentengutschrift auf bankauszug erhöht. Mit freundlichen Grüßen-
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