Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenWenn Sie sich wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, sind Sie nur noch zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn Sie für mindestens 60 Monate (= 5 Jahre) Beitragszeiten haben.
Nachdem Sie mit Ihren bisher zurückgelegten 13 Jahren an Beitragszeiten zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, könnten Sie sich die bisher gezahlten Beiträge nicht erstatten lassen. Auch eine Übertragung auf die berufsständische Versorgung ist nicht möglich.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen bei Erreichen der für Sie maßgebenden Regelaltersgrenze eine Altersrente aus den gezahlten Beiträgen erhalten werden. Da ich Ihren Jahrgang nicht kenne, kann ich die für Sie maßgebende Regelaltersgrenze nicht mitteilen. Sie liegt in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr.
Wenn Sie die Höhe Ihres bisherigen Rentenanspruchs wissen möchten, dann können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger die Erteilung einer Rentenauskunft beantragen.
Nachdem Sie aber wohl älter als 27 sind, müssten Sie eigentlich jedes Jahr eine Renteninformation bekommen, aus der die Rentenhöhe ebenfalls ersichtlich ist.
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