Die Berücksichtigung eines Unfallruhegehaltes bei der Feststellung der Altersrentenhöhe ist nicht vorgesehen. Möglicherweise wird jedoch bei Erreichen der Altersgrenze die dann zustehende Altersrente bei der Feststellung des Ruhegehalts berücksichtigt. Wird eine bestimmte Höchstgrenze überschritten, ist der Versorgungsbezug um den übersteigenden Teil zu mindern. Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an die die Versorgung zahlende Stelle.