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gesetzliche Rentenversicherung für freiberuflichen Ingenieur?

von Violet29.12.2007 | 20:00
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Mein Mann hat sich nach dem Studium der Architektur vor 4 Jahren selbständig gemacht und ein Planungsbüro eröffnet. Bisher konnte er noch nicht als Architekt eingetragen werden, weil er erst alle Bauphasen planen und betreuen musste und eine bestimmte Zeit Berufserfahrung sammeln musste (die genauen Zeiten habe ich jetzt nicht parat.) Als Freiberufler sind wir davon ausgegangen, dass er nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen muss. Deshalb zahlt er in eine private Rentenversicherung ein. Nun kam ein Schreiben der gesetzlichen Rentenversicherung, die hohe Forderungen für den Zeitraum nach seinem Studium stellen. Muss mein Mann nun diesen Forderungen nachkommen obwohl er freiberuflich ist und noch nicht die Möglichkeit hatte sich über seine Kammer zu versichern?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Violet,

leider ist Ihren Angaben nicht zu entnehmen, woraus die Beitragsforderung des Rentenversicherungsträgers konkret resultiert. Insofern kann ich kaum nachvollziehen ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht.

Grundsätzlich ist nur ein sehr eingeschränkter Personenkreis selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Hierzu gehören z.B. Lehrer, Erzieher, Künstler und Hausgewerbetreibende. Der Personenkreis selbständiger Architekten ist hierbei nicht gesondert erfasst. Allerdings besteht auch hier - wie bei allen selbständigen Tätigkeiten - die Möglichkeit der Versicherungspflicht als sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (Selbständige mit nur einem Auftraggeber und keinem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer) nach § 2 Nr. 9 SGB VI oder als Existenzgründer mit Existenzgründungszuschuss nach § 2 Nr. 10 SGB VI. Sollte eine dieser Varianten zutreffen, wird Ihr Mann der Forderung des Rentenversicherungsträgers wohl nachkommen müssen. Im Zweifel sollten Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers aufsuchen, um zu klären, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht tatsächlich vorliegen und ob nicht evtl. die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht besteht (z.B. nach § 6 Abs. 1a für die VP nach § 2 Nr. 9 SGB VI)

Liegt im Fall Ihres Mannes tatsächlich Versicherungspflicht als selbständiger vor, können Sie unter Umständen jedoch noch die Beitragshöhe beeinflussen. So besteht einerseits die Möglichkeit abweichend vom Regelbeitrag für die ersten drei Jahre nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zu zahlen, andererseits auch die Möglichkeit der einkommensgerechten Beitragszahlung. Beide vom Regelbeitrag abweichende Varianten sind jedoch grundsätzlich nur auf Antrag und für die Zukunft möglich. Ausnahmsweise sollte dies aber auch für die Vergangenheit möglich sein, soweit es sich um eine erstmalige Veranlagung zur Beitragszahlung handelt und der Antrag auf einkommensgerechte Beitragszahlung oder den halben Regelbeitrag innerhalb der Widerspruchsfrist gestellt wird. Auch hierzu würde ich ein schnellstmögliches Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers empfehlen.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer und der dazugehörigen berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) ist im Übrigen erst dann möglich, wenn die Vorraussetzung (Mitgliedschaft) auch tatsächlich vorliegt.

Für einen besseren Überblick kann ich Ihnen letztlich noch folgende Broschüre empfehlen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/gesetzliche__rente__vorteil__f_C3_BCr__handwerker__und__selbst_C3_A4ndige,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/gesetzliche_rente_vorteil_für_handwerker_und_selbständige

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