Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenFreiberufliche Lehrer sind per Gesetz pflichtversichert. Wenn Sie als Lehrer selbständig sind und versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen werden Sie nicht rentenversicherungspflichtig. Deren Beschäftigung muss jedoch im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehen. Mit mehreren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, die insgesamt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen, entfällt Ihre Versicherungspflicht ebenfalls. Sie können ohne Rücksicht auf Ihr Einkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2007 monatlich 487,55 Euro. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit können Sie sich auch für den sogenannten halben Regelbeitrag entscheiden. Selbständige können auch niedrigere oder höhere Beiträge zahlen, wenn sie ein entsprechend abweichendes Arbeitseinkommen nachweisen. Unter Arbeitseinkommen versteht man den Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit laut Einkommensteuerrecht. Lehrer sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
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