Hallo Hammer,
die gesonderte Meldung im Sinne des § 194 Abs. 1 SGB VI dient dazu, die Abwicklung eines Rentenantrages oder eines Verfahrens bezüglich des Versorgungsausgleiches zu beschleunigen, damit ein nahtloser Übergang vom Erwerbsleben in die Rente gewährleistet ist.
Sollte dies vom Versicherten nicht gewünscht sein, kann er dies im Rentenantrag zum Ausdruck bringen.