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gesonderte Meldung (Grund 57)

von M. Hammer, Allianz26.03.2010 | 14:11
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unsere Mitarbeiter fragen uns, wie bestimmte zusätzliche Zahlungen berücksichtigt werden, die nach Abgabe der Meldung (Grund 57) vor Rentenbeginn noch erfolgen, wenn der Rentenbescheid bereits erstellt ist. Ist es ratsam, gegen jeden Rentenbescheid Einspruch einzulegen? Oder werden solche Zahlungen noch von Ihnen berücksichtigt? Danke für eine Info und freundliche Grüße Michael Hammer

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sofern ein Arbeitgeber auf Verlangen eines Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert meldet, erfolgt bei Anträgen auf Altersrente durch den Rentenversicherungsträger eine Hochrechnung. Dabei werden vom Rentenversicherungsträger die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (einschließlich der gesonderten Meldung) errechnet.

Bei dieser Hochrechnung verbleibt es auch, wenn die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Hochrechnungszeitraum höher sind. Dieses vom Gesetzgeber festgelegte Neufeststellungsverbot kann auch durch die Einlegung eines Widerspruchs nicht umgangen werden.

Die Versicherten haben aber die Möglichkeit, auf die gesonderte Meldung und damit auch auf die Hochrechnung bei der Rentenantragstellung zu verzichten. Im Rentenantrag ist eine gezielte Frage zu dieser Problematik vorhanden. Der Verzicht ist vor allem dann sinnvoll, wenn im Hochrechnungzeitraum noch hohe beitragspflichtige Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligungen) erwartet werden, die im Rahmen der Hochrechnung nicht mehr berücksichtigt würden. Dann muss jedoch die Rentenanweisung mit dem tatsächlich bis zum Rentenbeginn erzielten Arbeitsentgelt erfolgen, d. h. der Rentenbescheid darf also erst erteilt werden, wenn die endgültige Meldung zum Beschäftigungsende vom Arbeitgeber ergangen ist. Damit ist ein nahtloser Übergang von der Beschäftigung zur Rente - wie bei der Hochrechnung - nicht gewährleistet.

2 Antworten

-_-am 26.03.2010 | 14:29
Zusätzliche Zahlungen, die nach Abgabe der Meldung (Grund 57) noch erfolgen, werden normalerweise für den aktuellen Leistungsfall nicht berücksichtigt. Es ist nicht ratsam, gegen einen Rentenbescheid aus diesem Grunde Widerspruch einzulegen, da sich der Antragsteller bei der Antragsaufnahme mit der Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Solche Zahlungen werden erst bei einem neuen Leistungsfall berücksichtigt. Die Ausführungen unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… hier auszugsweise: Nach dem Wortlaut des § 194 Abs. 1 S. 1 SGB 6 haben die Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Das Verlangen des Rentenantragstellers bezieht sich letztendlich auf die Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn und darauf, dass dieses Hochrechnungsergebnis bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Damit wird gewährleistet, dass der Rentenbescheid bereits vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erteilt und die Rente aus allen Zeiten des Versicherungslebens berechnet werden kann. Es kommt also in Rentenfällen wegen Alters nicht nur darauf an, dass der Arbeitgeber die Gesonderte Meldung auf Wunsch des Versicherten frühestens drei Monate vor Rentenbeginn abgibt, sondern auch darauf, dass der Rentenversicherungsträger aus dieser Gesonderten Meldung eine Hochrechnung veranlasst und diese der Rentenberechnung zugrunde legt. Das Verlangen des Rentenantragstellers zur Abgabe der Gesonderten Meldung ist daher weniger wörtlich gegenüber dem Arbeitgeber als vielmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger zum Ausdruck zu bringen. Stimmt der Versicherte einer Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen (i. d. R. auf den Vordrucken R100 und R110) nicht zu, ist eine Hochrechung nicht vorzunehmen. In diesen Fällen ist § 194 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB 6 nicht anzuwenden. Der Arbeitgeber meldet das Ende der Beschäftigung gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 DEÜV mit der nächsten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung, spätestens nach sechs Wochen, mit Meldegrund 30 (Abmeldung). Findet allein die Verfahrensregelung der Gesonderten Meldung nach § 194 Abs. 1 S. 1 SGB 6 Anwendung (z. B. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrenten und im Versorgungsausgleichsverfahren) erfolgt keine Hochberechnung. Das Verlangen des Versicherten bezieht sich hier allein auf die Abgabe der Gesonderten Meldung vom Arbeitgeber.
Wolfgangam 29.03.2010 | 21:05
Hallo M.Hammer, Allianz, > Oder werden solche Zahlungen noch von Ihnen berücksichtigt? Vielleicht sollte man sich auch mal die vermeintlichen Auswirkungen solcher Zahlungen im 3-Monatszeitraum vor Rentenbeginn vor Augen führen. Zunächst werden Urlaubs-/Weihnachgeld / andere Bonuszahlungen der letzen 12 Monate sowieso eingerechnet, auch wenn die diese nicht mehr zu erwarten sind/folgen und somit für lau die Rente in diesen 3 Monaten erhöhen. Ein erwarteter Mehr-SV-Bruttoverdienst (Tariferhöhungen?) von 1000 EUR erhöht die mtl. Rente - je nach Rentenart + Abschlag zwischen netto 70 und 85 Cent ...wenn der Arbeitnehmer deswegen auf seine Renten/folgende Betriebsrente länger warten will ?! Ob es wirklich Mehrwert ist, ohne die Durchschnittswert-Berechnung aus den 12 Vormonaten, ist eine ganz andere Frage. Gruß w.
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