Sofern ein Arbeitgeber auf Verlangen eines Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert meldet, erfolgt bei Anträgen auf Altersrente durch den Rentenversicherungsträger eine Hochrechnung. Dabei werden vom Rentenversicherungsträger die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (einschließlich der gesonderten Meldung) errechnet.
Bei dieser Hochrechnung verbleibt es auch, wenn die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Hochrechnungszeitraum höher sind. Dieses vom Gesetzgeber festgelegte Neufeststellungsverbot kann auch durch die Einlegung eines Widerspruchs nicht umgangen werden.
Die Versicherten haben aber die Möglichkeit, auf die gesonderte Meldung und damit auch auf die Hochrechnung bei der Rentenantragstellung zu verzichten. Im Rentenantrag ist eine gezielte Frage zu dieser Problematik vorhanden. Der Verzicht ist vor allem dann sinnvoll, wenn im Hochrechnungzeitraum noch hohe beitragspflichtige Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligungen) erwartet werden, die im Rahmen der Hochrechnung nicht mehr berücksichtigt würden. Dann muss jedoch die Rentenanweisung mit dem tatsächlich bis zum Rentenbeginn erzielten Arbeitsentgelt erfolgen, d. h. der Rentenbescheid darf also erst erteilt werden, wenn die endgültige Meldung zum Beschäftigungsende vom Arbeitgeber ergangen ist. Damit ist ein nahtloser Übergang von der Beschäftigung zur Rente - wie bei der Hochrechnung - nicht gewährleistet.