Hallo Islandfan,
wird durch den Verkauf einer Immobilie ein Gewinn erzielt (Höhe wird vom Finanzamt festgelegt), ist dieser unter Umständen bei der Hinterbliebenenrente anzurechnen. Abhängig ist die Anrechnung davon, nach welchem "Recht" die Hinterbliebenenrente gezahlt wird.
Handelt es sich bei Ihrer Witwerrente um eine Rente nach "neuem Recht", wäre der Gewinn als Einkommen zu berücksichtigen. Bei einer Hinterbliebenenrente nach „altem Recht“ wäre der Veräußerungsgewinn hingegen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Eine Hinterbliebenenrente wird dann nach "altem Recht" gezahlt, wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Andernfalls handelt es sich um eine Hinerbliebenenrente nach „neuem Recht“ mit der Folge der Berücksichtigung der Veräußerungsgewinns als Einkommen.