Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, vergleichbares Einkommen und bestimmte Sozialleistungen werden als Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente angerechnet. Bei einer Photovoltaikanlage handelt es sich gewöhnlicherweise um eine selbständige Tätigkeit weshalb auch in diesem Fall die Hinzuverdienstgrenzen zu prüfen sind und ggf. die Rente nicht in voller Höhe zu zahlen ist. Rechtsgrundlage ist § 96a SGB VI.