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Zur Experten-Antwort springenHallo Claudia,
leider habe ich kein statistisches Material, aus denen sich die von Ihnen gewünschten Zahlen entnehmen ließen. Aus meiner Sicht wären diese für Ihren konkreten Einzelfall aber ohnehin nicht zielführend verwertbar, da aus einem solchen statistischen Mittelwert keine sinnvollen Rückschlüsse auf individuell-konkrete Sachverhalte gezogen werden können.
Im Übrigen gibt es aufgrund eben dieser Individualität der Einzelfälle auch kein vorgegebenes, allgemeingültiges Schema, was in bestimmten Zeiträumen vor Auslaufen einer befristeten Erwerbsminderungsrente seitens des Rentenversicherungsträgers zu veranlassen wäre - insoweit gibt es - abgesehen von einer Erinnerung, dass die Erwerbsminderungsrente ausläuft - also auch keine pauschalen Aufforderungen durch den Rentenversicherungsträger, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben/med. Rehabilitation wahrzunehmen. Hier muss der Rentenversicherungsträger davon ausgehen, dass der jeweils betroffene Versicherte in gewisser Weise zunächst selbst (ggf. auch in Abstimmung mit seinen behandelnden Ärzten) einschätzen kann, ob er nach Auslaufen der befristeten Rente wieder eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann, hierfür ggf. weiterer Unterstützung bedarf (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben/med. Rehabilitation) oder sich selbst gesundheitlich weiterhin so eingeschränkt sieht, dass er einer Verlängerung der Erwerbsminderungsrente bedarf - und dieser Selbsteinschätzung folgend selbstbestimmt die notwendigen Anträge stellt.
Der Rentenversicherungsträger prüft dann individuell aufgrund der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls, welche der beantragten Leistungen erbracht werden können oder ob ggf. auch alternative Leistungen in Betracht zu ziehen sind.
Hinsichtlich eines ggf. vorhandenen ALG I-Anspruchs bliebe noch festzustellen, dass dieser durch eine zwischenzeitliche befristete Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nicht verloren geht. Hinsichtlich der weiteren Details zu einem solchen ALG I-Anspruch muss ich Sie jedoch leider an Ihre zuständige Agentur für Arbeit verweisen.
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