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Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Michel,
wenn Sie einen Antrag auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung stellen, muss Ihr Rentenversicherungsträger prüfen, ob und ggf. seit wann volle Erwerbminderung bei Ihnen vorliegt.
Würde also bei Ihnen volle Erwerbsminderung festgestellt und sich daraus ein Beginn dieser Rente im Jahr 2019 ergeben, gilt für diese Rente die Neuregelung zur verlängerten Zurechnungszeit bis 65 Jahren und 8 Monaten. Denn dann wäre ein neuer Leistungsfall eingetreten, für den die Rente auch neu beginnt.
Weitere Informationen zum Thema „Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten“ finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter folgendem Link:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Gesetzesaenderungen/Leistungsverbesserungs_und_Stabilisierungsgesetz/EM_Verbesserung_Liste.html#25b075d1-9df5-4449-8166-7aabeb714db4
@ schorsch
Vielen Dank für den Hinweis.
Korrekt ist, dass bei einem festgestellten Rentenbeginn vor dem 1.1.2019 die dann geltende Regelung hinsichtlich der Dauer der Zurechnungszeit Anwendung findet.
Details dazu, insbesondere zur Dauer der Zurechnungszeit in den verschiedenen Zeiträumen seit 2014, siehe unter dem weiter oben bereits genannten Link.
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