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Experten-Antwort

Gilt Antrag von Teil-EM-Rente auf volle EM-Rente als Neuantrag (neue Zurechnungszeiten)?

von Michel13.08.2019 | 02:06
120 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, ich hatte mich heute bei der DRV beraten lassen, bin mir aber nicht schlüssig, ob ich evtl. etwas falsch verstanden habe. Seit 2 Jahren beziehe ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente und werde wahrscheinlich noch in diesem Jahr aus gesundheitlichen Gründen den Antrag auf eine volle EM-Rente stellen müssen. Bisher ging ich davon aus, dass ich nicht unter die neuen Verbesserungen mit der Zurechnungszeit falle, da ich noch ein "Altfall" bin. Der Berater sagte mir, dass ich trotzdem von den neuen Zurechnungszeiten profitiere und ich als Neuantragssteller dann laufe. Ist das richtig so? Bin etwas verunsichert, weil unter folgendem Link steht, dass dies nur für Neurentner gilt: https://rentenbescheid24.de/neue-erwerbsminderungsrente-2019/ Bin ich als Teilerwerbsminderungrentner, der 2019 einen Antrag auf volle EM-Rente stellt, ein Neurentner oder habe ich doch Pech gehabt und ich bekomme die Zurechnungszeiten nicht zugesprochen? Vielen Dank für eine verlässliche Auskunft. Michel

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 13.08.2019 | 10:39

Guten Tag Michel,

wenn Sie einen Antrag auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung stellen, muss Ihr Rentenversicherungsträger prüfen, ob und ggf. seit wann volle Erwerbminderung bei Ihnen vorliegt.

Würde also bei Ihnen volle Erwerbsminderung festgestellt und sich daraus ein Beginn dieser Rente im Jahr 2019 ergeben, gilt für diese Rente die Neuregelung zur verlängerten Zurechnungszeit bis 65 Jahren und 8 Monaten. Denn dann wäre ein neuer Leistungsfall eingetreten, für den die Rente auch neu beginnt.

Weitere Informationen zum Thema „Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten“ finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter folgendem Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Gesetzesaenderungen/Leistungsverbesserungs_und_Stabilisierungsgesetz/EM_Verbesserung_Liste.html#25b075d1-9df5-4449-8166-7aabeb714db4

Experten-Antwortam 13.08.2019 | 15:11

@ schorsch

Vielen Dank für den Hinweis.

Korrekt ist, dass bei einem festgestellten Rentenbeginn vor dem 1.1.2019 die dann geltende Regelung hinsichtlich der Dauer der Zurechnungszeit Anwendung findet.

Details dazu, insbesondere zur Dauer der Zurechnungszeit in den verschiedenen Zeiträumen seit 2014, siehe unter dem weiter oben bereits genannten Link.

1 Antworten

Schorscham 13.08.2019 | 11:05
Sollte der RV-Träger aber zu dem Ergebnis kommen, dass die volle EM bereits länger besteht, gibt es im günstigsten Fall eine Nachzahlung aber keine verlängerten Zurechnungszeiten. MfG
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