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Zur Experten-Antwort springenIn der Krankenversicherung der Rentner wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
Damit die gesetzliche Krankenkasse prüfen kann, ob eine Pflichtversicherung in Betracht kommt, ist zugleich mit dem Rentenantrag eine Meldung zur Krankenversicherung der Rentner einzureichen. Diese Meldung, die auch die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung einschließt, ist auch abzugeben, wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft offensichtlich nicht erfüllt sind (weil z.B. seit vielen Jahren bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert). Allein die zuständige Krankenkasse prüft nach Vorliegen der Meldung die Voraussetzungen auch anhand der Ihr vorliegenden Unterlagen und entscheidet über die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Die Angaben in der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner dienen dabei als Anhaltspunkt und werden auch benötigt, um ggf. die zuständige Krankenkasse festzustellen. Die Krankenkasse wiederum teilt dem Rentenversicherungsträge für die Beitragszahlung aus der Rente die krankversicherungsrechtlichen Auswirkungen mit, die sich durch die Rentenantragstellung ergeben.
Um eine Erteilung des Rentenbescheids nicht zu verzögern, wird - sofern die Krankenkasse noch nicht über die Art des Krankenversicherungsverhältnisses informiert hat - i. d. R. vom Rentenversicherungsträger vorläufig Versicherungspflicht unterstellt. Hierüber wird jedoch ausdrücklich im Rentenbescheid hingewiesen.
Enthält der Rentenbescheid keinen Hinweis bezüglich der vorläufigen Unterstellung der Versicherungspflicht, ist davon auszugehen, dass die Krankenkasse das Vorliegen der Versicherungspflicht (Vorversicherungszeit) sowie ihre Zuständigkeit ordnungsgemäß geprüft hat.
Sofern Zweifel am Vorliegen von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner bestehen, sollte man sich diesbezüglich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden.
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