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Experten-Antwort

GKV oder nicht GKV im Versicherungsverlauf für KvdR ??

von Quetschkommode16.12.2014 | 19:00
2130 Ansichten
6 Antworten

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Ein Rentenantragsteller konnte sich bei persönlicher Antragstellung vor Ort nicht an seinen genauen KV-Verlauf bis 1990 zurück erinnern. Der Mann von der DR hatte im Rechner für jüngste Zeit eine PKV gefunden und deshalb einen Antrag auf Beitragszuschuß aufgenommen. Danach kam ein Fragebogen der letzten GKV bzgl. Versicherungsverlauf. Die PKV-Zeit war in Tatsache eine freiwillige GKV und wurde auch so angegeben. Für die weiter zurückliegende Zeit kann er sich nur noch an „AOK“ erinnern. Unterlagen hat er nicht gefunden und deshalb auch „AOK“ und „gesetzlich“ angegeben. Es würde ja ohnehin geprüft. Im Rentenbescheid wurde der Beitragszuschuß abgelehnt, der KvdR-Pflichtbeitrag wird von der Rente abgezogen. So weit – so gut ! Aber ... ... was passiert, wenn der Antragsteller sich mit seiner Erinnerung „AOK“ und „gesetzlich“ geirrt hat ? Wird das nochmal geprüft ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

In der Krankenversicherung der Rentner wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Damit die gesetzliche Krankenkasse prüfen kann, ob eine Pflichtversicherung in Betracht kommt, ist zugleich mit dem Rentenantrag eine Meldung zur Krankenversicherung der Rentner einzureichen. Diese Meldung, die auch die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung einschließt, ist auch abzugeben, wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft offensichtlich nicht erfüllt sind (weil z.B. seit vielen Jahren bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert). Allein die zuständige Krankenkasse prüft nach Vorliegen der Meldung die Voraussetzungen auch anhand der Ihr vorliegenden Unterlagen und entscheidet über die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Die Angaben in der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner dienen dabei als Anhaltspunkt und werden auch benötigt, um ggf. die zuständige Krankenkasse festzustellen. Die Krankenkasse wiederum teilt dem Rentenversicherungsträge für die Beitragszahlung aus der Rente die krankversicherungsrechtlichen Auswirkungen mit, die sich durch die Rentenantragstellung ergeben.

Um eine Erteilung des Rentenbescheids nicht zu verzögern, wird - sofern die Krankenkasse noch nicht über die Art des Krankenversicherungsverhältnisses informiert hat - i. d. R. vom Rentenversicherungsträger vorläufig Versicherungspflicht unterstellt. Hierüber wird jedoch ausdrücklich im Rentenbescheid hingewiesen.

Enthält der Rentenbescheid keinen Hinweis bezüglich der vorläufigen Unterstellung der Versicherungspflicht, ist davon auszugehen, dass die Krankenkasse das Vorliegen der Versicherungspflicht (Vorversicherungszeit) sowie ihre Zuständigkeit ordnungsgemäß geprüft hat.

Sofern Zweifel am Vorliegen von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner bestehen, sollte man sich diesbezüglich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden.

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5 Antworten

Matze72am 16.12.2014 | 19:25
Die Prüfung (9/10 der 2 Hälfte des Erwerbslebens Mitglied der gKV), ob die Voraussetzungen der KVdR erfüllt sind oder nicht, erfolgt durch die letzte/aktuelle Krankenkasse. Dadurch dass der Rentenversicherungsträger von der Rente zum einen die Beiträge zur KV/PV einbehält und zum anderen der Antrag auf den Beitragszuschuss bereits abgelehnt hat, deutet (insbesondere wegen letzterem) alles daraufhin, dass der RV bereits ein Datensatz der Krankenkasse vorliegt, wonach die KVdR erfüllt. Diese Meldung erfolgt nur dann, wenn die Krankenkasse sich auch absolut sicher ist. Wenn er weitere Informationen hierzu wünscht, insbesondere in Fragen der Vorversicherungszeit, sollte er sich direkt an seine KV wenden.
W*lfgangam 16.12.2014 | 19:23
Hallo Quetschkomode, da ein Rentenbescheid 'zügig' erstellt werden soll, wird die DRV zunächst mal den KV/PV-Beitrag von der Rente abziehen und nicht auf die Entscheidung von der GKV warten (wenn es so gelaufen ist). Sobald die GKV die Vorversicherungszeit abschließend geprüft hat (KVdR möglich/nicht möglich – darüber gibt es eigentlich ein Schreiben von der GKV, eigentlich ...), wird die Rente mit Neuberechnungsbescheid neu festgesetzt (kein Beitragsabzug, dafür Beitragszuschuss und Nachzahlung beider Beträge). Wurde der Beitragszuschuss wirklich abgelehnt, oder findet sich im Bescheid der Hinweis, dass darüber zu einem späteren Zeitpunkt noch eine/abschließende Mitteilung erfolgt? Verlassen sollte sich der Antragsteller nicht darauf, dass alles richtig läuft - ein Anruf bei der GKV schafft Klarheit, ob tatsächlich die KVdR besteht oder 'nur' die freiwillige GKV möglich ist. Gruß w.
Dr. Jackleam 16.12.2014 | 20:26
Ergänzend zu Matze72: Wäre keine Mitteilung von Krankenkasse an DRV erfolgt, dann hätte der Rentenbescheid einen Vermerk/Textzusatz, aus dem hervor geht, dass noch nicht abschkießend über das KV-Verhältnis entschieden worden ist und deswegen noch eine weitere Mitteilung folgt.
Quetschkommodeam 17.12.2014 | 10:41
Danke, W*lfgang Pflichtmitgliedschaft in KvdR und Ablehnung des Beitragszuschuß steht auf dem ersten Blatt des Rentenbescheides. Von "vorläufig" ist nichts zu entdecken. Anrufen könnte auch schädlich sein - da könnten Fragen über Fragen auftauchen. Selbst wenn in einigen Monaten eine nochmalige Prüfung erfolgt, wird er hoffentlich noch den Zuschuß beanspruchen können (ist klar, daß dann zurück - und umgerechnet wird) Die GKV wird ja die Unterlagen noch haben.
W*lfgangam 17.12.2014 | 23:11
Zitat von Quetschkommode anzeigenausblenden
Hallo Quetschkommode, dann hat alles seine Richtigkeit, die Vorversicherungszeit ist erfüllt/die GKV-Zeiten reichen aus und wurden so von der GKV im Hinblick auf die KVdR gegenüber der DRV bestätigt. Wenn bei Antragstellung nicht hinreichende Klarheit über die GKV-Zeiten besteht, wird eigentlich jeder Berater 'vorsorglich' den Beitragszuschuss erstmal beantragen ...hängt mit Fristen zusammen. Wenn es dann doch unnötig war, umso besser. Gruß w.
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