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Experten-Antwort

Glaubhaftmachung

von Erwin15.02.2017 | 19:55
2018 Ansichten
6 Antworten

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Es geht das 1. Vierteljahr 1992 im Beitrittsgebiet. Die Firma wurde dannach aufgelöst. Im SV Buch bzw. der Versicherungsbachweis ist nur der 1.1.1992 und die Krankenj´kasse benannt, an die die Beiträge abgeführt wurden. Wenn nun ein Schreiben nachgereicht wird , wo eidesstattlich vom Versicherten erklärt wird, dass er versicherungspflichtig arbeitet und soviel verdiente, wie im Jahr zuvor, ist das als Glaubhaftmachung anzuerkennnen.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.02.2017 | 13:58

Hallo Erwin,

eine Glaubhaftmachung der Zeit ist grundsätzlich möglich. Hierzu braucht man zum Beispiel Bescheinigungen des Arbeitgebers oder der Krankenkasse, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Zeugenerklärungen, etc.

Die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung ist bei Zeiten ab dem 1.1.1992 nicht mehr möglich zur Anerkennung.

5 Antworten

W*lfgangam 15.02.2017 | 20:25
Hallo Erwin, es ist Glaubhaftmachung. Ob es zur Anerkennung kommt, steht auf einem anderen Blatt. Wie sieht es mit einer ergänzenden Bescheinigung der damaligen Krankenkasse aus, dass Sie dort versicherungspflichtiges Mitglied waren; alte Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, irgendwelche Berichte über diese Firmenauflösung (stand was in der Zeitung /Archiv) - gibt es da nicht was vom Gewerbeamt oder Handelsregister? und/oder Zeugenerklärungen von Mitbeschäftigten. Die EidVers ist in diesem Fall das schwächste und letzte Glied (hat da einen Tag gearbeitet, dann isser abgehauen ...der kann uns ja viel erzählen /Ablage Schredder ;-)) Gruß w.
KSCam 15.02.2017 | 21:01
Versuchen Sie es! Ich frage mich allerdings warum diese Frage erst nach 25 Jahren auftaucht - damals gleich nach der Vereinigung wären Nachweise vielleicht leichter zu beschaffen gewesen. Und versicherungsverläufe gab es doch auch schon, oder?
Lisam 15.02.2017 | 22:06
Naja, da hilft erst mal nur bei der Krankenkassen nachfragen, ob dort noch Unterlagen vorhanden sind. Die Firmen bzw. Treuhandfirmen haben 2012? Ihre Tätigkeit eingestellt und es wurde in der Presse auch ausreichend breitgetreten. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet wurden auch mehr als 1x zur Kontenklärung aufgerufen. Abgesehen davon, wurde ab 01.01.1992 keine Eintragungen mehr im SVA vorgenommen, sondern das Entgelt bereits maschinell gemeldet. Also müsste damals ein "Zettel" über das sozialversicherungspflichtige Entgelt ausgehändigt worden sein. Und nur weil ein Beginn im SVA steht, heißt es nicht, dass es wirklich glaubhaft ist, dass Sie dort gearbeitet haben und schon gar nicht das ganze Vierteljahr. Auch wenn das jetzt Böse klingt, aber da hätten Sie eher in die Puschen kommen müssen. MfG Lis
=//=am 16.02.2017 | 13:14
"Auch wenn das jetzt Böse klingt, aber da hätten Sie eher in die Puschen kommen müssen." Tja, da ist @Erwin leider nicht der Einzige! Unverständlich! Aber wenn ein neues Auto gekauft wird, werden X Prospekte gewälzt. :-) Ich würde es nicht anerkennen, sofern keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden können. "Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben."
W*lfgangam 16.02.2017 | 20:54
Die Abgabe ist jederzeit möglich, Sie wird nur nicht mehr abgenommen/zugelassen ;-) Gruß w.
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