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Glaubhaftmachung Höherverdienste

von hartmut08.05.2008 | 13:07
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe in den 60und 70er Jahren mehr als im SV-Buch DDR bescheinigt, verdient. Kann eine ehemaliger Kollege, die von mir aufgelisteten Verdienste beglaubigen oder was ist alles erforderlich, dass diese Höherverdienste glaubhaft und zu5/6 rentenwirksam werden?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie sollten sich mit Ihrem Anliegen an den Rentenversicherungsträger wenden. Dieser wird zunächst Rückfrage bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber halten. In Ausnahmefällen ist auch eine Glaubhaftmachung möglich. Diesbezüglich wenden Sie sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Die zu diesem Thema eingestellten Beiträge spiegeln nicht die derzeitige Rechtslage wieder. Zur allgemeinen Information Folgendes:

Voraussetzung für die Berücksichtigung zusätzlicher Verdienste ist, dass der Versicherte in der betreffenden Zeit

- der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat,

- Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt hat und

- seine Möglichkeiten der Beitragszahlung zur FZR voll genutzt hat (§ 256a Abs. 3 SGB VI).

Eine Berücksichtigung zusätzlicher Verdienste kommt wegen § 260 S. 2 SGB VI nur für Beitragszeiten in Betracht, in denen die in der Sozialpflichtversicherung bzw. ab 01.03.1971 auch in der FZR versicherbaren Verdienste nach Umrechnung mit den Werten der Anl. 10 zum SGB VI die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

Nachweis zusätzlicher Arbeitsverdienste:

Die Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste wirkt sich wegen der Begrenzung auf die jeweilige Beitragbemessungsgrenze grundsätzlich nur in den Zeiträumen 01.01.1950 bis 31.12.1950 und 01.09.1952 bis 28.02.1971 rentensteigernd aus. Abweichend davon können bei bergbaulich Versicherten zusätzliche Arbeitsverdienste in den Zeiträumen 01.06.1949 bis 28.02.1971 und (bei Zugehörigkeit zur FZR) 01.01.1974 bis 31.12.1976 rentensteigernd wirken.

Ab 01.01.1977 ist für Beschäftigte eine Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste grundsätzlich ausgeschlossen, weil für sie ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, die dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdienste in voller Höhe in der FZR zu versichern.

Da in den Versicherungsunterlagen nur die Arbeitsverdienste bescheinigt worden sind, für die seinerzeit Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und - ab 01.03.1971 - zur FZR gezahlt wurden, müssen zur Feststellung der zusätzlichen Arbeitsverdienste die tatsächlichen, dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdienste nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt regelmäßig durch Arbeitsverdienst-bescheinigungen der früheren Arbeitgeber. Er kann auch durch Lohn- oder Gehaltsunterlagen des Versicherten oder der früheren Arbeitgeber geführt werden.

Erzielten Versicherte während der Zeit ab 01.01.1977 aus abhängiger Beschäftigung einen Arbeitsverdienst von mehr als 1.200,00 M monatlich und daneben aus selbständiger Erwerbstätigkeit (01.01.1977 bis 30.11.1989) ein weiteres Einkommen, war zunächst das auf Grund des Arbeitsrechtsverhältnisses erzielte Einkommen (dem Grunde nach) beitragspflichtig. Das daneben aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen unterlag dagegen nur nachrangig der Beitragspflicht. Wegen des Vorranges der Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsrechtsverhältnisses existiert erst dann ein zusätzlicher Arbeitsverdienst i. S. v. § 256a Abs. 3 SGB VI, wenn das Einkommen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis in höchstmöglichem Umfang versichert wurde. Hat der Versicherte lediglich von der begrenzten FZR Gebrauch gemacht, sind zusätzliche Arbeitsverdienste i. S. v. § 256a SGB VI nicht anzuerkennen, wenn ein Versicherter neben einer abhängigen Beschäftigung mit einem Arbeitsverdienst von mehr als 1.200,00 M monatlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt hat.

Zusätzliche Arbeitsverdienste sind regelmäßig dann zu berücksichtigen, wenn der in den Versicherungsunterlagen bescheinigte Arbeitsverdienst der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der Sozialpflichtversicherung (600,00 M monatlich, 7.200,00 M jährlich) entspricht.

Verfahren zum Nachweis der zusätzlichen Arbeitsverdienste:

Der Nachweis zusätzlicher Arbeitsverdienste erfolgt entweder anhand von Arbeitsverdienstbescheinigungen oder sonstigen aussagekräftigen Dokumenten.

Arbeitsverdienstbescheinigungen:

Offensichtlich vollständig oder teilweise falsche Arbeitsverdienstbescheinigungen sind ohne weitere Prüfung zurückzuweisen. Offensichtlich falsch sind z. B. Arbeits-verdienstbescheinigungen, wenn

- der bescheinigte Arbeitsverdienst erkennbar Verdienstbestandteile enthält, die generell nicht der SV-Pflicht unterlagen oder

- die bescheinigten Zeiträume von den lt. Versicherungsunterlagen bescheinigten Zeiträumen erheblich abweichen (z. B. Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes werden als Zeiten einer Betriebszugehörigkeit mit Arbeitsverdienst bescheinigt).

Der Versicherte ist unverzüglich über die Zurückweisung zu informieren, damit er vor Bescheiderteilung die Möglichkeit der Herbeiführung einer Berichtigung hat.

Ist die Arbeitsverdienstbescheinigung vom Arbeitgeber nicht anhand von Lohn- bzw. Gehaltsunterlagen, sondern anhand von Arbeitsverträgen o. ä. erstellt worden (z. B. ersichtlich, wenn trotz in unterschiedlicher Höhe bescheinigter Arbeitsverdienste in den Versicherungsunterlagen in der Arbeitgeberbescheinigung kalenderjährlich gleich hohe Verdienste bescheinigt wurden), ist der zusätzliche Arbeitsverdienst wie bei Vorlage von Arbeitsverträgen festzustellen.

Andere Nachweise:

Der Nachweis zusätzlicher Arbeitsverdienste kann auch durch Arbeitsverträge, Mittei-lungen über Gehaltsveränderungen oder ähnliche Unterlagen erbracht werden, wenn diese die Höhe des Arbeitsverdienstes und den Zeitraum, für den er gezahlt wurde, erkennen lassen. Arbeitsverdienstbestandteile, deren Zahlung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig war - z. B. Leistungszulagen -, können jedoch nur anhand von Lohn- oder Gehaltsstreifen bzw. -abrechnungen, nicht jedoch aufgrund von Arbeitsverträgen oder Gehaltsänderungsmitteilungen nachgewiesen werden.

Werden zusätzliche Arbeitsverdienste durch Arbeitsverträge, Gehaltsänderungsmitteilungen o. a. nachgewiesen, so sind sie ggf. in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Arbeitsverdienst, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind, zur Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steht.

11 Antworten

Realistam 08.05.2008 | 13:36
Ohne Nachweis können Sie überhaupt nichts glaubhaft machen. Eine "Beglaubigung" eines Kollegen reicht da schon gar nicht! Sonst könnte man sich ja alles Mögliche "beglaubigen" lassen!
08/15am 08.05.2008 | 13:42
Das war es wohl: Erst ohne Abzüge kassieren - und später ohne Beiträge anmelden !!!
Nicht zu fassenam 08.05.2008 | 13:52
wie uns die Ossis aussaugen...
Vorsichtam 08.05.2008 | 14:04
Sie machen Ihrem Forumsnamen alle Ehre. Sie sind wirklich nicht zu fassen. Einfach nur naiv und hirnlos solche Kommentare. Argumente? Fakten? Konstruktive sachliche Argumente? MfG
Unglaubwürdigam 08.05.2008 | 13:50
Hallo Hartmut, also wenn Sie tatsächlich mehr als im SVA bescheinigt verdient haben, dann müssen Sie das auch nachweisen können, sonst gibt es nix. Ein Nachweis zur Glaubhaftmachung könnten z.B. Bescheinigungen des Betriebes sein, aus dem ein höherwertiger Verdienst hervorgeht. So eine einfache Auflistung von Ihnen ist doch eher unglaubwürdig (ohne Ihnen etwas unterstellen zu wollen!), aber im rechtlichen Sinne reicht das eben nicht aus. Sonst könnte ja tatsächlich jeder irgendetwas behaupten, das muss auch Ihnen klar sein. Außerdem gab es in der ehem. auch die sog. FZR. Weiß jetzt nicht genau, wann diese eingeführt wurde, aber es gab damals in bestimmten Zeiträumen die Möglichkeiten seine kompletten Verdienste zu versichern. Somit sind diese auch im SVA bestätigt worden und entsprechend der jetzigen Rente berücksichtigt (bis zur BBG). Also stürzen Sie sich da lieber nicht in Unkosten, ich glaube kaum das es lohnt. Die DRV ist dahingehend sehr gewissenhaft. Gruß Wolle
08/15am 08.05.2008 | 14:15
Nicht zu fassen hat recht !!!
Realistam 08.05.2008 | 14:48
"...........durch eine Beglaubigung eines Arbeitskollegen........" .......na, das muss dann aber schon ein besonders glaubwürdiger Kollege sein! Nicht auszudenken, wenn das tatsächlich stimmen sollte! (Was ich mir dann so alles beglaubigen lassen würde..........)
no nameam 08.05.2008 | 14:28
Bitte ignorieren Sie die obigen Beiträgen! Solche tauchen immer wieder auf... Tatsache ist, dass für die ehem. DDR und die dortigen Verdienste andere Regelungen gelten als in den alten Bundesländern. Weil die VEBs längst aufgelöst und deren Akten vernichtet sind, ist ein Nachweis oft nicht möglich. In einigen Einzelfällen gibt es die Möglichkeit, durch eine Beglaubigung eines Arbeitskollegen o. Ä. diese Zeiten anerkennen zu können. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich am besten an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV, dort kann man Ihnen sicher sagen, ob dies in Ihrem Fall möglich ist, und wenn ja, welche Schritte Sie einleiten müssen!
Horch und Guckam 08.05.2008 | 14:37
Die Stasi-Brüder halten doch alle zusammen.... Geh zu Gysi ... oder zu Margot nach Chile....
kainoam 08.05.2008 | 14:54
Ich lese mit Interesse das Forum, aber ich ärgere mich über Kommentare o.g.Quatschköpfe, die sich nur gerne selber reden hören. Also wenn ihr nichts ordentliches zu den Beiträgen zusagen habt, last es sein oder habt ihr langeweile. Mfg
Rosannaam 08.05.2008 | 15:15
Sie sprechen richtigerweise von NACHWEISEN, auf welche Art auch immer. Ergänzung hierzu: Die Glaubhaftmachung (z.B. von ehemaligen Kollegen) von höheren als den bescheinigten Entgelten ist jedoch NICHT möglich! Es kann nur eine Beschäftigung an sich durch Zeugenerklärungen glaubhaft gemacht werden, wenn im SVA z.B. die gesamte Beschäftigung oder das Ende der Beschäftigung nicht eingetragen ist. Diese Beitragszeiten (nach dem 31.12.1949) werden nach § 256 b SGB VI nur zu 5/6 berücksichtigt. MfG Rosanna.
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