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Zur Moderatoren-Antwort springenRein rechtlich gesehen liegt das an der Regelung des § 256a des Sozialgesetzbuches 6. Danach muss jeder Verdienst im Beitrittsgebiet mit einem Faktor der Anlage 10 zum SGB VI multipliziert werden, bevor die Entgeltpunkte ermittelt werden. Der Faktor stellt das Verhältnis der Durchschnittsentgelte im Westen zu denen im Osten dar und da diese im Moment immer noch höher sind, ist auch der Faktor größer als 1.
Hintergrund dieser Regelung war die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer für die gleiche Arbeit (!!) im Osten weniger Geld verdient (hat) als im Westen.
Da es diese Abweichungen aber natürlich auch im übrigen Bundesgebiet gibt (siehe Beispiel von Urfranke) und z.T. (je nach Branche und Region) auch eine Lohnangleichung zwischen Ost und West stattgefunden hat, ist diese Anlage 10 ja im Moment auch in der Diskussion....
Wenn diese Beiden in Ihrem Beispiel genau die gleiche Arbeit verrichten, dann würden die gleichen Entgeltpunkte auch dem Ziel des Gesetzgebers (im Jahr 1992, als die Vorschrift geschaffen wurde) entprechen - es soll die geringere Verdienstmöglichkeit bei gleicher Leistung ausgeglichen werden. Ob man das nun gut oder schlecht findet, hat eben etwas mit Politik zu tun...
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