Hallo Uschi67,
grundsätzlich gilt, wegen § 16 SGB I, dass im Falle einer zeitliche begrenzten Leistungsgewährung für den Fall eines neuen Leistungsbegehrens auch eine erneute Antragsstellung erforderlich ist. Da Sie einen erneuten Antrag gestellt haben, kann die Frage, ob bereits im 12 Monaten zuvor gestellten Antrag auf volle Erwerbsminderung eine solcher eigenständiger Antrag auf Weiterzahlung gesehen werden könnte unbeantwortet bleiben.
Sie sollten aber unbedingt beim Rentenversicherungsträger nachfragen, warum über die beiden Rentenanträge noch nicht entschieden wurde. Möglicherweise fehlen angeforderte Gutachten oder ärztliche Stellungnahmen.
Ob dem Antrag auf Weiterzahlung bereits anhand der vorliegenden Unterlagen und unabhängig der Entscheidung über die volle EM vorab entschieden werden kann, kann hier im Forum nicht beurteilt werden.