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Experten-Antwort

GmbH Geschäftsführer

von Bernd Koschitzki 28.08.2016 | 21:47
2275 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin 57 und war bereits 23 Jahre in der RV pflichtversichert. Seit 2003 bin ich als GmbH Geschäftsführer selbstständig. Nun möchte ich die nächsten Jahre noch Beiträge in die gesetzliche RV einzahlen. Das könnte ich freiwillig oder durch Gestaltung des Gesellschaftsvertages auch durch das Ende der Selbstständigkeit. Was ist die günstigere Variante?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Herr Koschitziki,

den Ausführungen von Klugpuper ist grundsätzlich zuzustimmen.

Durch die freiwillige Versicherung können Sie den Schutz auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht (wieder) aufbauen. Allerdings sind Sie bei Beginn, Ende und Beitragshöhe flexibel. Sie können zwischen Mindest- und Höchstbeitrag frei wählen und die freiwillige Versicherung auch jederzeit wieder beenden.

Die Pflichtversicherung auf Antrag für selbständig Tätige kommt nicht in Betracht, da die Frist von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für die Beantragung dieser Versicherungsart - ausgehend von Ihren Angaben - bereits verstrichen ist.

Sollten Sie den Gesellschaftsvertrag so abändern, dass wieder Versicherungspflicht eintritt, so wäre der Pflichtbeitrag (aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung) abhängig von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen. Der Beitrag zur Rentenversicherung würde allerdings hälftig durch den Arbeitgeber (also die GmbH) und Sie (als Arbeitnehmer) getragen werden.

Ggf. würde auch Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) eintreten. Bzgl. weiterer Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Träger.

Vorteil der Pflichtversicherung wäre die (Wieder-)Erlangung des Schutzes auf Erwerbsminderungsrente nach Entrichtung von 36 Monaten an Pflichtbeiträgen.

Bei Änderung des Gesellschaftervertrages können Sie ein Statusfeststellungsverfahren über die Clearingstelle (nicht Betriebsprüfdienst) einleiten, um Rechtssicherheit (über das Bestehen von Versicherungspflicht) zu erhalten.

Lassen Sie sich - wie bereits von Klugpuper erwähnt - vorab unbedingt nochmals durch die Deutsche Rentenversicherung ausführlich beraten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

Klugpuperam 29.08.2016 | 09:28
Freiwillige Versicherung: flexibel (Beginn/Ende, Beitragshöhe), aber teuer (Beiträge zahlen Sie allein), Erwerbsminderungsrente ist nicht abgedeckt Pflichtversicherung: unflexibel, aber Beitragstragung hälftig hälftig und nach 3 Jahren ist die Erwerbsminderungsrente mit abgedeckt Müsste man so abwägen Wichtig: vor einer Entscheidung beraten lassen und wenn am Anstellungsvertrag etwas geändert wird, zeitnah Bescheid vom Betriebsprüfdienst oder der Clearingstelle einholen und nicht erst die nächste Prüfung abwarten
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