Guten Tag Herr Koschitziki,
den Ausführungen von Klugpuper ist grundsätzlich zuzustimmen.
Durch die freiwillige Versicherung können Sie den Schutz auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht (wieder) aufbauen. Allerdings sind Sie bei Beginn, Ende und Beitragshöhe flexibel. Sie können zwischen Mindest- und Höchstbeitrag frei wählen und die freiwillige Versicherung auch jederzeit wieder beenden.
Die Pflichtversicherung auf Antrag für selbständig Tätige kommt nicht in Betracht, da die Frist von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für die Beantragung dieser Versicherungsart - ausgehend von Ihren Angaben - bereits verstrichen ist.
Sollten Sie den Gesellschaftsvertrag so abändern, dass wieder Versicherungspflicht eintritt, so wäre der Pflichtbeitrag (aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung) abhängig von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen. Der Beitrag zur Rentenversicherung würde allerdings hälftig durch den Arbeitgeber (also die GmbH) und Sie (als Arbeitnehmer) getragen werden.
Ggf. würde auch Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) eintreten. Bzgl. weiterer Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Träger.
Vorteil der Pflichtversicherung wäre die (Wieder-)Erlangung des Schutzes auf Erwerbsminderungsrente nach Entrichtung von 36 Monaten an Pflichtbeiträgen.
Bei Änderung des Gesellschaftervertrages können Sie ein Statusfeststellungsverfahren über die Clearingstelle (nicht Betriebsprüfdienst) einleiten, um Rechtssicherheit (über das Bestehen von Versicherungspflicht) zu erhalten.
Lassen Sie sich - wie bereits von Klugpuper erwähnt - vorab unbedingt nochmals durch die Deutsche Rentenversicherung ausführlich beraten.