Sofern die Gewinnanteile als Kapital-Vermögen zu versteuern sind, handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen im Sinne von § 34 SGB VI und stellt somt keinen schädlichen Hinzuverdienst dar.
Werden dagegen diese Einkünfte steuerrechtlich als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" behandelt, handelt es sich hierbei um zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen und somit um zu berücksichtigenden Hinzuverdienst.