Hallo Justyna,
die von Ihnen beschriebene Fallkonstellation ist möglich.
Die kleine Witwenrente wird bei einem sog. „Neufall“ nur für 24 Kalendermonate geleistet. Ohne zeitliche Beschränkung wird die kleine Witwenrente nur gezahlt, wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist ODER wenn mind. ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist UND die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde.
Eine entsprechende zeitliche Befristung müsste auch aus Ihrem ursprünglichen Rentenbescheid hervorgehen.
Bis die Voraussetzungen für die große Witwenrente vorliegen (abhängig vom Todesjahr des verstorbenen Ehegatten) haben Sie keinen Anspruch auf eine Witwenrente.
Mit freundlichen Grüßen