Hallo,
wie Jonny schon richtig erklärt hat, ist nicht die geminderte EM-Rente Grundlage für die Berechnung der Witwenrente.
Die Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung wird zunächst in voller Höhe festgestellt. Erst anschließend wird geprüft, inwieweit es aufgrund der Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu einer Anrechnung nach § 93 SGB VI kommt.